Festschrift zur Eröffnung der Nebenbahnen des Kreises Bergheim und der Mödrath-Liblar-Brühler Eisenbahn-Aktiengesellschaft |
||
|
||
|
I. |
Einleitung
und Allgemeines |
|
|
|
II. Die dem Kreis Bergheim gehörigen Bahnen |
||
|
|
|
|
|
Geschichtliche
Entwicklung |
|
|
|
Zulassung der normalspurigen Nebenbahn |
||
Plötzlich, infolge der Bemühungen Sr. Exellenz des Herrn Oberpräsidenten Nasse, erhielten der Kreis und die Westdeutsche Eisenbahngesellschaft unerwartet am 28. Februar 1900 die Mitteilung, dass der Herr Minister bereit sei: |
||
1. Die Unterstellung der schmalspurigen Kleinbahnverbindung Bedburg-Bergheim-Horrem-Mödrath-Liblar mit Abzweigung nach Rheidt unter das Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1938 bei gleichzeitigen Ausbau in voller Spur zu befürworten; |
||
2. Die Erlaubnis zu allgemeinen Vorarbeiten für eine vollspurige Eisenbahn von Rheidt nach Rommerskirchen als Fortsetzung der Linie Bergheim-Rheidt an die Privatunternehmung zu erteilen, wenn ein zu diesem Zweck besonders zu bildendes Komité, zu dessen Mitgliedern u.a. der Kreis Bergheim und die Westdeutsche Eisenbahngesellschaft gehören müssten, den Konzessionsantrag zu 1.) und den Antrag auf Erteilung der zu 2) erwähnten Erlaubnis stellen und dabei zugleich erklären würde, dass es bereit sei, sich der in der Konzessionsurkunde aufzunehmenden Bedingung zu unterwerfen, dass der Staatsregierung - unbeschadet des gesetzlichen Ankaufsrechts - vorbehalten bleibt, jederzeit, jedoch nicht vor Ablauf des Jahres 1910 die Unternehmungen zu 1.) und 2.) gegen Erstattung der von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten, notwendigen und nützlichen Anlagekosten, und zwar der Strecken zu 1.) mit einem Zuschlage von 10 % dieser Kosten, eigentümlich zu erwerben. |
||
Nach Stellung des vorerwähnten Konzessionsantrages mit sämtlichen Unterlagen bei dem Herrn Minister würde derselbe nichts dagegen einzuwenden haben, wenn für die Zeche Konkordia (bei Liblar) Hubertus (bei Zisselsmaar) und Fortuna (bei Quadrath) die Legung der dritten Schiene behufs Herstellung eines vollspurigen Gleisanschlusses an den Bahnhof Liblar bzw. Bedburg widerruflich gestatten würde. Als Bedingung für die Benutzung des vollspurigen Anschlusses würde, wie es bezüglich des vollspurigen Anschlusses Türnich-Horrem durch Erlass vom 28. April 1899 (und Horrem-Beisselsgrube 1898) geschehen ist, zu fordern sein: Der durch die dritte Schiene geschaffene Schienenweg darf, so lange nicht die allerhöchste Konzession für die Nebenbahn erteilt ist, nicht als Teil der öffentlichen Verkehrsanlage benutzt werden, sondern muss auf den privaten Zweck beschränkt bleiben, lediglich die Gruben an den betr. Staatsbahnhof normalspurig anzuschliessen, während die jederzeitige Aufhebung der Anschlussverträge vorbehalten wird. |
||
Auf diese wichtige Entscheidung hin begaben sich auf Einladung des Herrn Ministers der Landrat Graf Beissel mit dem Sachverständigen des Kreises, Herrn Bauinspektor Breuer, und mit dem Direktor der Westdeutschen Eisenbahngesellschaft, Herrn Mühlen, im Mai 1900 nach Berlin in's Ministerium, um noch vieles ungelöste aufzuklären und endgültig mit dem Ministerium abzumachen. |
||
Unterm 18. Juli 1900 erhielt der Herr Oberpräsident folgenden Erlass: |
||
Mit Rücksicht auf die seitens des Königlichen Landrats des Kreises Bergheim und des Direktors der Westdeutschen Eisenbahngesellschaft persönlich hier gestellten Anträge ersuche ich Ew. Excellenz, dem Kreise Bergheim und der genannten Gesellschaft zur Ergänzung des Erlasses vom 17. Februar d. Js. folgendes bekannt zu geben: |
||
Es erscheint zulässig, dass der Konzessionsantrag von der Westdeutschen Eisenbahngesellschaft, welche zu diesem Zwecke eine Eisenbahn-Aktiengesellschaft demnächst zu begründen haben würde, für die ihr gehörigen Kleinbahnstrecken Liblar-Mödrath und Liblar-Brühl und vom Kreise Bergheim für die ihm gehörenden Kleinbahnstrecken Bedburg-Mödrath, Bergheim-Rheidt und Zieverich-Elsdorf je besonders gestellt wird. Die zur Herbeiführung einheitlicher Betriebsführung erforderliche konzessionsmässige Bestellung des Gesellschaftsvorstandes oder obersten Betriebsleiters wird den zwischen den beiden Konzessionsträgern und der Westdeutschen Eisenbahn-Gesellschaft abzuschliessenden Verträgen, welche als privatrechtliche und Finanzverträge die Staatsaufsicht nicht berühren und deshalb staatlicher Genehmigung nicht bedürfen, vorbehaltlich der staatlichen Bestätigung der Persönlichkeiten und der Geschäftsordnung überlassen. Die Konzessionsanträge und zwar für die Strecke Bergheim-Rheidt auf den Bau und Betrieb einer vollspurigen Nebenbahn und für die übrigen Kreisstrecken auf den Bau und den Betrieb vollspuriger und bis auf weiteres auch schmalspuriger Nebeneisenbahnen sind nunmehr vom Kreise Bergheim zu stellen. |
||
|
||
Umwandlung der schmalspurigen Kleinbahnen in normalspurige Nebenbahnen |
||
|
©
Copyright 2002 Kreisarchiv
Bergheim
© Copyright
2002 wisoveg.de
Zur
Homepage