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Motive zu dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erweiterung der Zinsgarantie des Staats für das Anlage Kapital einer Eisenbahn von Trier durch die Eifel nach Call. |
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Der Rheinischen Eisenbahn=Gesellschaft ist durch das Gesetz vom 7. Juli 1866 (Gesetz=Samml. Pro 1866 S. 448) Behufs Uebernahme des Baues und Betriebes einer Eisenbahn von Trier durch die Eifel nach Call die Garantie des Staats für einen jährlichen Reinertrag von 4 % des in diesem Unternehmen anzulegenden Kapitals bis auf Höhe von 11 Millionen Thaler nach Maßgabe des mit ihr unterm 10. April 1866 abgeschlossenen Vertrages bewilligt, und ihr demnächst durch Allerhöchste Urkunde vom 12. Nov. 1866 die Konzession zum Bau und Betriebe der Bahn ertheilt worden. Wenn trotzdem heute nach Jahresfrist der Bau der Bahn noch nicht in Angriff genommen ist, so liegt der Grund hierfür einmal darin, daß nach § 4 des Vertrages vom 18. April 1866 die unentgeltliche Ueberweisung des für die Bahn erforderlichen Terrains Seitens der Interessenten, Gemeinden und Kreise die Voraussetzung für die Inangriffnahme des Bahnbaues bilden soll, anerntheils in der Bestimmung des § 7 des Vertrages, wonach die Rheinische Eisenbahn=Gesellschaft nicht verpflichtet ist, die für die Call=Trierer Bahn creirten Aktien Lit. B. unter dem Pari=Course zu begeben. Was zunächst die unentgeltliche Ueberweisung des Grund und Bodens betrifft, so haben von den bei der Bahnanlage interessirten Kreisen nur die Kreise Schleiden und Daun die unentgeltliche Hergabe des gesammten, für den Bahnbau erforderlichen Terrains bewilligt, der letztgenannte Kreis auch erst dann, als die Rhein. Eisenbahn=Gesellschaft ihm eine Beihülfe von 28,000 Thlrn. zu den betreffenden Kosten zugesichert hatte. Sämmtliche übrigen Kreise haben sich damit begnügt, bestimmte Summen als Beitrag zu den Grunderwerbskosten zu bewilligen und zwar: Kreis Bitburg 20,00 Thlr. Kreis Prüm 5000 Thlr. Landkr. Trier 30,000 Thlr. Stadt Trier 30,000 Thlr. An den für den Grunderwerb ursprünglich veranschlagten Kosten fehlten nach diesen Bewilligungen noch 46,127 Thlr. 15 Sgr. Auch diese Summe machte sich die Rhein. Eisenb.=Gesellsch., ebenso wie den Zuschuß für den Kreis Daun aus Fonds ihres alten Unternehmens zu zahlen anheischig. Eine nachträgliche Revision des Kosten=Anschlags, welcher bereits in den Jahren 1862 und 1863 angefertigt worden ist, hat nun aber ergeben, daß die Anschlagssummen für den Grunderwerb nicht ausreichen, indem einmal in den letzten Jahren der Grund und Boden in der Eifel im Preise bedeutend gestiegen ist, anderntheils in Folge näherer Untersuchungen sich kleine Verlegungen der Bahnlinie, wodurch besseres Land, als früher, in Anspruch genommen wird, als nothwendig ergeben haben. Der hierdurch über die Bewilligungen der Kreise hinaus erforderliche Mehrbedarf wird von der Königl. Regierung zu Trier auf 120,000 bis 140,000 Thlr. Veranschlagt, wird sich aber wahrscheinlich noch höher belaufen. Ein Versuch, die betreffenden, notorisch armen Kreise zu weiteren Opfern zu bestimmen, ist vergeblich gewesen, ebenso hat die Rhein. Eisenbahn=Gesellschaft es abgelehnt, die Mehrkosten auf eigene Fonds zu übernehmen. Der zweite Umstand, durch welchen die Inangriffnahme des Bahnbaues verzögert wird, besteht, wie bereits angeführt, darin, daß die Rhein. Eisenbahn=Gesellschaft in Folge der Beschränkung der Zinsgarantie des Staats auf ein Anlagekapital von 11 Mill. Thlrn. Nicht gewillt ist und nach § 7 des Vertrages vom 10. April 1866 auch nicht angehalten werden kann, ihre Aktien Lit. B. unter dem Pari=Course zu emittiren, eine Begebung zum Pari=Course aber bei dem augenblicklichen Stande des Geldmarktes, welcher in der nächsten Zukunft sich wahrscheinlich auch nicht besser gestalten wird, nicht möglich ist. Es haben vielmehr die dieserhalb angeknüpften Verhandlungen ergeben, daß sich zur Zeit nur ein Cours erzielen lassen würde, bei welchem das durch das Gesetz vom 7. Juli 1866 garantirte Anlage=Kapital von 11 Mill. Thlrn. voraussichtlich nicht unerheblich überschritten werden dürfte. Unter diesen Umständen hat es für angemessen erachtet werden müssen, mit der Direktion der Rhein. Eisenbahn=Gesellschaft wegen des Bahnbaues in weitere Verhandlungen zu treten. In Folge dessen ist der dem Gesetzentwurf beigefügte Vertrag vom 12./14. Nov. d. J. abgeschlossen, wonach von der unentgeltlichen Ueberweisung des Grund u. Bodens Seitens der Interessen, Gemeinden und Kreis als Voraussetzung für die Inangriffnahme des Bahnbaues Abstand genommen ist, und die Rhein. Eisenb.=Gesellsch. sich verpflichtet hat, die über die betreffenden Bewilligungen der Kreise hinaus sich ergebenden Grunderwerbskosten auf Baufonds zu verrechnen, auch ihre Aktien Lit. B. im Einvernehmen mit der Staats=Regierung unter dem Pari=Course zu emittiren, wenn der Staat seinerseits für den Fall, daß durch diese Mehrausgaben resp. Cours=Verluste eine Ueberschreitung des Anlagekapitals von 11 Mill. Thlrn. herbeigeführt werden sollte, auch von den Mehrbedarf die Garantie eines jährlichen Reinertrages von 4 % übernimmt. Die statutenmäßige Zustimmung der General=Versammlung der Aktionäre der Rhein. Eisenbahn=Gesellschaft als durch die Verhältnisse gerechtfertigt anzuerkennen und nimmt deshalb, indem sie hinsichtlich der großen merkantilen und militairischen Wichtigkeit der Bahn, sowie der Nothwendigkeit derselben für die von ihr berührten, der Aufhülfe sehr bedürftigen Gegenden auf die Motive zu dem Gesetze vom 7. Juli v. J. sich bezieht, keinen Anstand, die Zustimmung des Landtages zu der gegenwärtigen Vorlage in Antrag zu bringen. |
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Quelle: Unterhaltungsblatt und
Anzeiger für den Kreis Schleiden vom Januar 1868 |
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