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Zeitungsartikel über die Rheinische Bahn und die Eifelbahn mit ihren Nebenbahnen |
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* Das Fensterrecht im Eisenbahnwagen hat von jeher zu Streitigkeiten Veranlassung gegeben, deren Schlichtung den Behörden viel Kopfzerbrechen bereitet hat. Die letze Regelung dieser Streitfrage geschah für den Fernverkehr durch § 22 der Eisenb. =Verk.=Ordnung, welcher besagt: Nur mit Zustimmung aller in demselben Abteile reisenden Personen dürfen die Fenster auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. Im übrigen entscheidet, wenn sich die Reisenden über das Oeffnen und Schließen der Fenster nicht verständigen, der Schaffner. Im Schnellbetrieb der Stadt= und Vorortbahnen hat diese Vorschrift wenig praktischen Wert, weil sie sich bei der Kürze der Fahrten und der Aufenthaltszeiten meist gar nicht durchführen läßt. Die Königl. Eisenbahndirektion beabsichtigt nunmehr den vielen zugempfindlichen Reisenden in den Stadt=, Ring= und Vorortzügen einen Platz zu sichern, wo wie ungestört durch Zugluft unterkommen können. Es ist hierzu in jedem Wagen das in der Zugrichtung zuvörderst liegende Abteil ausersehen. Die Fenster der Endabteile des Wagen werden zu diesem Zweck die Anschrift erhalten: Dieses Fenster darf nur mit Zustimmung aller in diesem Abteil Mitreisenden geöffnet werden. Diese Maßnahme wird in nächster Zeit durchgeführt werden. Reisende, die sich gegen Zugluft schützen wollen, werden dann gut tun, das vorderste Abteil der Wagen aufzusuchen. |
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Quelle: Euskirchener
Volkszeitung vom 17. Oktober 1912 |
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Sammlung Anton Könen, Mechernich - Die
Euskirchener Kreisbahn Zur allgemeinen Wisoveg-Sammlung rund um Wirtschaft und Verkehr im Kreise Euskirchen und der Eifel - aus Heimatkalendern, Zeitungen und Büchern. © Copyright wisoveg.de |
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