Historisches Verkehrsgeschehen um Bedburg

Aus den Spezialakten 2113 betreffend Kraftfahrzeuglinien der Stadt Bedburg



Zur Busanbindung der Stadt Bedburg an Köln ab 1926





Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde zur Untersagung des Betriebes einer ungenehmigten Kraftfahrlinie

-E. vom 7. Februar 1929. III A 65/29.-




Das Verbot an die Klägerin, eine regelmässige Kraftfahrzeugverbindung zischen B und L zu betreiben, hat der Landrat des Kreises erlassen, in welchem die bezeichneten Kraftwagenfahrten stattgefunden haben. Das RG. vom 26. August 1925 über Kraftfahrlinien und die für seine Ausführung geltende preuss. Anweisung vom 10. Dezember 1921/22. Juli 22 (Min.B..Inn.Verw.1922 S.17 und 785), welche zu der VO. vom 24. Januar 1919 ergangen ist, enthalten keine Bestimmungen, welche die Zuständigkeit des Landrates zur Untersagung eines nicht genehmigten Kraftfahrlinienbetriebes begründeten. Die Wahrnehmung der Wegepolizei wegen des Schutzes der Kunststrassen, zu denen auch die Straße von B nach L gehört, wegen des Verkehrs auf ihnen steht allerdings dem Landrate zu (E.40.S.435,Bd.33 S.279) Die Verfügung lässt ebensowenig aber wie die Ausführung der Wegepolizei ausgesprochen hat, oder hat aussprechen wollen. Vielmehr hat er sie allein auf das Fehlen der Genehmigung begründet.

Aus diesem Grund hätte die örtlich zuständige Ortspolizeibehörde den Betrieb untersagen können, weil einer solchen bei Fehlen der Genehmigung durch $ 8 des RG. mit Strafe bedroht ist. (vgl. R.u.Pr Vbl. 49 S.1004).

Die Befugnis der Ortspolizeibehörde durfte der Landrat nicht ausüben. Die Vorgänge haben nicht gezeigt, dass eine drohende Gefahr oder andere dringende Gründe sein eignes sofortiges Einschreiten erforderten, so dass ihm keine zeit geblieben wäre, die Ortspolizeibehörde mit dem nötigen Auftrage zu versehen. Nur dann hätte er das Recht eigener Verfügung an ihrer Stelle gehabt. (E.74 S.341). Die angefochtene Verfügung ergibt auch dann nicht, dass der Landrat sie als Beauftragter des Regs. Präsidenten erlassen hat. Sie wäre aber auch dann nicht rechtmässig ergangen. Den die angeführten Bestimmungen haben dem Regierungs - Präsidenten zwar das Recht übertragen, die Genehmigung zu erteilen, aber nicht das Recht eingeräumt, den Betrieb zu untersagen, solange sie fehlt.

-E. vom 7. Februar 1929. III A 65/29.-
Der Regierungspräsident ... Köln, den 30. April 1929 Abschrift überlasse ich zur gefl. Kenntnisnahme.
(Reichsverwaltungsblatt und Preussisches Verwaltungsblatt Nr. 16.v.20.3.29.) An
a) den Herren Polizeipräsidenten in Köln;
b) den Herren Oberbürgermeister in Bonn;
c) die Herren Landräte des Bezirks

Der Landrat ... Bergheim den 10. Mai 1929

den Herren Bürgermeister des Kreises zur Kenntnis

In Vertretung:
gez. Dr. Edler.




Aus einem MAN-Prospekt im Dezember 1924

Reichspostbus mit Anhängerbetrieb




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