Kölnische Rundschau vom 22. April 1948

Neue Kulturen im Braunkohlenrevier

Regierungspräsident Dr. Warsch legt seinen Gesetzentwurf vor

(KR) Köln, 21. April. (Eig. Meldung)
Seit 22 Jahren besteht der Plan einer Rekultivierung im rheinischen Braunkohlengebiet. Der Landtag hat den Kölner Regierungspräsidenten Dr. Warsch mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzes beauftragt, der jetzt seinen Entwurf der Öffentlichkeit zur Aussprache unterbreitet.

Vor dem beratenden Ausschuß der Regierung für Fragen der Planung und Rekultivierung hob Dr. Warsch die Dringlichkeit des Gesetzes hervor, die eine Verwirklichung der lange bestehenden Pläne zu einer gebieterischen Notwendigkeit mache. Der Entwurf solle lediglich eine Diskussionsgrundlage darstellen, die allen Beteiligten die Möglichkeit zur Meinungsäußerung biete.

Die Aussprache konnte sich noch nicht auf Einzelbestimmungen erstrecken, ließ jedoch die kritische Einstellung zu verschiedenen Punkten erkennen. Der Gesamteindruck war jedoch, daß der Entwurf eine brauchbare Verhandlungsgrundlage abgeben wird.

Der Inhalt des Gesetzentwurfs

umschreibt zunächst den Gesamtplan, der einen möglichst vollständigen Kohlenabbau und eine gesunde Entwicklung des Braunkohlengebietes sicherstellen soll. Zu den Einzelvorschriften gehören u.a. Abbauverpflichtung der Bergwerksbesitzer, Umsiedlung und Verlegung von Verkehrswegen, Regelung der Wasserwirtschaft, Sorge für Erhaltung der Bodengüte, Verpflichtung zur Verwendung hochwertiger Erde für Kulturzwecke usw.

Im § 4 wird die Kostenfrage abgegrenzt. Alle Kosten, die durch den Bergbau verursacht oder notwendig werde, den restlosen Kohlenabbau dienen oder schädigende Einflüsse verhüten, fallen den Bergwerksbesitzern zur Last. Auch Kosten für Verbesserung des früheren Zustandes, wenn dadurch an anderer Stelle angerichtete Schäden ausgeglichen werden, ebenso teilweise Kosten für Maßnahmen, die zwar nicht durch den Bergbau verursacht wurden, diesem aber Vorteile bringen.

Wichtige Bestimmungen enthalten die §§ 5 und 6 mit der Verpflichtung, daß die Bergwerksbesitzer für die Kosten gesamtschuldnerisch haften. Wenn der Plan Kosten erreicht, die vom Bergbau nicht zu vertreten sind, sollen Anträge zur Finanzierung an die zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gerichtet werden. Schließlich kann der Regierungspräsident für die Vorarbeits- und Verwaltungskosten von den Bergbauunternehmungen Sonderbeiträge erheben. § 7 gestattet die Einrichtung von Sperrgebieten, in denen die Ausführung und Änderung baulicher Anlagen untersagt ist. Gleichzeitig wird als Ausgleich die Freimachung und Aufschließung von Siedlungsgelände vorgesehen.

In den Durchführungsbestimmungen

werden zunächst die Grenzen des Plangebietes festgelegt. Es umfaßt den ganzen Kreis Bergheim, vom Kreis Köln-Land die Gemeinden Frechen, Hürth und Brühl, vom Landkreis Bonn den Teil der Gemeinde Sechtem westlich der Straße Schwadorf - Kardorf, vom Kreis Euskirchen die Ämter Gymnich, Liblar, Lechenich und Weilerswist, vom Kreis Düren Wissersheim, Rath, Nörvenich, Oberbolheim, Holzheim, Merzenich, Morschenich, Ellen, Ober- und Niederzier, vom Kreis Jülich Hambach und Steinstraß, vom Kreis Erkelenz Amt Holzweiler und die Gemeinden Lövenich und Kückhoven, vom Kreis Grevenbroich die Gemeinden Harzweiler, Hochneukirch, Bedburgdyck, die Ämter Jüchen, Grevenbroich und Frimmersdorf, die Gemeinden Gustorf und Rommerskirchen. Änderungen bleiben vorbehalten.

Die Zuweisung von Ersatzgrundstücken

für die von der Bausperre Betroffenen erfolgt nur an Einzelpersonen, die ihr Bauvorhaben nachweisen. Hier kann Zuweisung eines Ersatzgrundstückes in neu erschlossenem Siedlungsland erfolgen. Die Entschädigung soll gleichwertig dem aufgegebenen Grundstück sein. Dieses geht in das Eigentum der Gesellschaft über, die die Kosten für das Ersatzgrundstück tragen muß.

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