Kölnische
Rundschau vom 22. April 1948-
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Neue Kulturen
im Braunkohlenrevier
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Regierungspräsident Dr.
Warsch legt seinen Gesetzentwurf vor
(KR) Köln, 21.
April. (Eig. Meldung) Seit 22 Jahren besteht der Plan einer
Rekultivierung im rheinischen Braunkohlengebiet. Der Landtag hat den
Kölner Regierungspräsidenten Dr. Warsch mit der
Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzes beauftragt, der jetzt
seinen Entwurf der Öffentlichkeit zur Aussprache
unterbreitet.
Vor dem beratenden Ausschuß der Regierung
für Fragen der Planung und Rekultivierung hob Dr. Warsch die
Dringlichkeit des Gesetzes hervor, die eine Verwirklichung der lange
bestehenden Pläne zu einer gebieterischen Notwendigkeit mache.
Der Entwurf solle lediglich eine Diskussionsgrundlage darstellen,
die allen Beteiligten die Möglichkeit zur Meinungsäußerung
biete.
Die Aussprache konnte sich noch nicht auf
Einzelbestimmungen erstrecken, ließ jedoch die kritische
Einstellung zu verschiedenen Punkten erkennen. Der Gesamteindruck
war jedoch, daß der Entwurf eine brauchbare
Verhandlungsgrundlage abgeben wird.
Der Inhalt des
Gesetzentwurfs
umschreibt zunächst den Gesamtplan,
der einen möglichst vollständigen Kohlenabbau und eine
gesunde Entwicklung des Braunkohlengebietes sicherstellen soll. Zu
den Einzelvorschriften gehören u.a. Abbauverpflichtung der
Bergwerksbesitzer, Umsiedlung und Verlegung von Verkehrswegen,
Regelung der Wasserwirtschaft, Sorge für Erhaltung der
Bodengüte, Verpflichtung zur Verwendung hochwertiger Erde für
Kulturzwecke usw.
Im § 4 wird die Kostenfrage
abgegrenzt. Alle Kosten, die durch den Bergbau verursacht oder
notwendig werde, den restlosen Kohlenabbau dienen oder schädigende
Einflüsse verhüten, fallen den Bergwerksbesitzern zur
Last. Auch Kosten für Verbesserung des früheren Zustandes,
wenn dadurch an anderer Stelle angerichtete Schäden
ausgeglichen werden, ebenso teilweise Kosten für Maßnahmen,
die zwar nicht durch den Bergbau verursacht wurden, diesem aber
Vorteile bringen.
Wichtige Bestimmungen enthalten die §§
5 und 6 mit der Verpflichtung, daß die Bergwerksbesitzer für
die Kosten gesamtschuldnerisch haften. Wenn der Plan Kosten
erreicht, die vom Bergbau nicht zu vertreten sind, sollen Anträge
zur Finanzierung an die zuständigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften gerichtet werden. Schließlich kann der
Regierungspräsident für die Vorarbeits- und
Verwaltungskosten von den Bergbauunternehmungen Sonderbeiträge
erheben. § 7 gestattet die Einrichtung von Sperrgebieten, in
denen die Ausführung und Änderung baulicher Anlagen
untersagt ist. Gleichzeitig wird als Ausgleich die Freimachung und
Aufschließung von Siedlungsgelände vorgesehen.
In
den Durchführungsbestimmungen
werden zunächst
die Grenzen des Plangebietes festgelegt. Es umfaßt den ganzen
Kreis Bergheim, vom Kreis Köln-Land die Gemeinden Frechen,
Hürth und Brühl, vom Landkreis Bonn den Teil der Gemeinde
Sechtem westlich der Straße Schwadorf - Kardorf, vom Kreis
Euskirchen die Ämter Gymnich, Liblar, Lechenich und
Weilerswist, vom Kreis Düren Wissersheim, Rath, Nörvenich,
Oberbolheim, Holzheim, Merzenich, Morschenich, Ellen, Ober- und
Niederzier, vom Kreis Jülich Hambach und Steinstraß, vom
Kreis Erkelenz Amt Holzweiler und die Gemeinden Lövenich und
Kückhoven, vom Kreis Grevenbroich die Gemeinden Harzweiler,
Hochneukirch, Bedburgdyck, die Ämter Jüchen, Grevenbroich
und Frimmersdorf, die Gemeinden Gustorf und Rommerskirchen.
Änderungen bleiben vorbehalten.
Die Zuweisung von
Ersatzgrundstücken
für die von der Bausperre
Betroffenen erfolgt nur an Einzelpersonen, die ihr Bauvorhaben
nachweisen. Hier kann Zuweisung eines Ersatzgrundstückes in neu
erschlossenem Siedlungsland erfolgen. Die Entschädigung soll
gleichwertig dem aufgegebenen Grundstück sein. Dieses geht in
das Eigentum der Gesellschaft über, die die Kosten für das
Ersatzgrundstück tragen muß.
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