Kölnische
Rundschau vom 13. Oktober 1949
Notwendigkeit
zur Errichtung einer Schranke
Ein
Leserbrief an uns für alle
Was die Eisenbahn dazu sagt
Die Eisenbahndirektion Köln der Deutschen Bundesbahn schreibt: Der Verfasser des Artikels Die Ruhe sei den Menschen heilig in der (KR) Nr. 106 vom 7.9. will die Deutsche Bundesbahn auf die Notwendigkeit der Einrichtung einer Schranke oder wenigstens einer elektrischen Warnanlage am unbeschrankten Bahnübergang in Bergheim hinweisen. Als Beweis für die Notwendigkeit beruft er sich auf ein Unglück in Zieverich am 31. August, wo ein LKW-Zug bestehend aus Motorwagen und zwei Anhängern von einem Personenzug erfaßt wurde. Der Lastzug kam aus Richtung Thorr und fuhr in den Ort Zieverich hinein, während der Zug aus Richtung Bergheim kam. Der Zug fuhr mit geringer Geschwindigkeit, weil er unmittelbar hinter dem Überweg am Bahnsteig zu halten hatte.
Grundlegend für die Pflichten der Bahnverwaltungen in Bezug auf die Sicherung der Bahnübergänge an Bahnstrecken sind die Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO), die Gesetzeskraft besitzen. Danach sind Wegübergänge der Nebenbahnen nur dann mit Schranken oder Warnlichtern zu versehen, wenn sie verkehrsreich sind. Der Begriff verkehrsreich ist in den Richtlinien für die Beurteilung der Übersichtlichkeit von unbeschrankten Wegübergängen (RÜW) dahin festgesetzt, daß ein Verkehrsübergang dann als verkehrsreich anzusehen ist, wenn der Verkehr auf ihm häufiger so stark ist, daß die Benutzer nicht mehr ausreichende Aufmerksamkeit der Bahnstrecke zuwenden können. Für verkehrsreiche Wegübergänge der Nebenbahnen ist jedoch nach § 18, Ziffer 3 der BO eine Sicherung durch Schranken oder Warnlichter nicht erforderlich, wenn sie übersichtlich sind und von Bundesbahnfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von höchstens 15 km/h befahren werden. Als übersichtlich gilt ein Wegübergang dann, wenn er Übersichtsverhältnisse aufweist, die die sogenannte Sichtdreiecke in den RÜW unter Berücksichtigung der Geschwindigkeiten für Straßenfahrzeuge bzw. der Fußgängen und der Züge mindestens von einem bei eingleisigen Strecken von etwa 20 m von der ersten Schiene in der Wegachse angenommene Sehpunkt die Spitze eines Zuges so frühzeitig erkennen können, daß sie erforderlichenfalls spätestens am Warnkreuz anhalten können, wenn sie, was § 9 (2) der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich vorschreibt, ihre Geschwindigkeit rechtzeitig entsprechend vermindert haben. Für Führer langsamer Straßenfahrzeuge ist das entsprechende Maß 8 m, für Fußgänger 3 m.
Für das in Frage kommende Sichtdreieck am Zievernicher Überweg ist die Sicht bedeutend größer als durch die RÜW gefordert, während das für die Gegenrichtung in Fragen kommende Sichtdreieck die Sicht nach RÜW nicht zu wahren braucht, weil alle aus Richtung Bedburg und Elsdorf-Ost kommenden Züge vor dem Überweg (am Bahnsteig) halten müssen. Der Fahrer des verunglückten Lastzuges gab als Entschuldigung an, er habe sich durch Radfahrer auf dem Überweg ablenken lassen. Er hat also die erforderliche Vorsicht außer Acht gelassen, sonst hätte er den langsam herankommenden, an der Spitze beleuchteten Zug sehen müssen. Wenn er statt auf dem Überweg auf der etwa 200 m weiter gelegenen Reichsstraßenkreuzung infolge seiner Unvorsichtigkeit verunglückt wäre und vielleicht sogar den Verlust von Menschenleben verschuldet hätte, würde die Öffentlichkeit wahrscheinlich kaum Notiz davon genommen haben. So glaubt sie aber in Unkenntnis der Sachlage der Eisenbahn, wie meistens in solchen Fällen, die Schuld geben zu müssen.
Die Eisenbahn macht es bekanntlich immer falsch. Hier beschweren sich Straßenbenutzer, weil sie zulange vor geschlossener Schranke warten müssen, dort die Anwohner der Eisenbahn, weil sie durch Pfeif- und Läutesignale gestört werden. Einmal ist der Pfiff der Lokomotive so markerschütternd, daß er die Anwohner im Schlaf stört, dann wieder ist er so schwach, daß der Autofahrer ihn nicht hört. Wir glauben gern, daß manche Kraftfahrer bei dem Gedröhne ihrer Lastwagen, mit dem sie die Straßenbewohner in den Schlaf wiegen, die Signale nicht hören können. Hier könnte die Verkehrspolizei helfen und die Öffentlichkeit, indem sie öfters darauf hinweist.