Kölnische
Rundschau vom 25. Oktober 1946-
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Rübenablieferung
im Erntejahr 1946
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Auf Weisung der Militärregierung
hat der Oberpräsident, Abteilung Landwirtschaft, in Bonn,
angeordnet, daß sämtliche feldmäßig angebauten
Zuckerrüben (beginnend mit einer Fläche von ¼
Morgen an aufwärts) an die Zuckerfabriken abzuliefern sind, und
zwar unabhängig, ob eine Rübenlieferungspflicht gegenüber
einer Zucker- oder Rübenkrautfabrik besteht. Ausgenommen von
der Ablieferung an Zuckerfabriken sind lediglich Rüben, die mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Referates Zuckerwirtschaft
in Bonn an die Rübenkrautfabriken abgeliefert werden dürfen.
Den Rübenanbauern ist untersagt: Zuckerrüben im eigenen
Betrieb zu verfüttern oder zu verarbeiten, Zuckerrüben an
andere als vorstehend angeführt, abzugeben, sei es durch
Verkauf, Tausch, Schenkung, als Naturalvergütung oder auf
andere Weise, Zuckerrüben im Werklohn oder auf andere Weise
verarbeiten zu lassen. Die Verarbeiterbetriebe haben den
Rübenlieferanten für den Transport zum
Verarbeitungsbetrieb einen Transportausweis auszustellen.
Rübentransporte ohne Transportbegleitschein werden
beschlagnahmt. Waren und das Fahrzeug können eingezogen werden.
Den Rübenkrautfabriken ist es untersagt, Rüben vor dem 5.
November anzunehmen und zu verarbeiten.
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Transport von
Kartoffeln
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Alle Kartoffeltransporte der
Selbstversorger und Teilselbstversorger, deren Grundstücke
außerhalb ihres Wohnortes liegen, bedürfen des
vorgeschriebenen Transportbegleitscheines für Kartoffeln. Diese
Scheine werden von den Oberkreisdirektoren (Abteilung
Landwirtschaft) ausgestellt. Begleitscheine dürfen nur dann
ausgestellt werden, wenn eine Bescheinigung vom Ernährungsamt
des Selbst- oder Teilselbstversorger vorliegt, aus der die Menge
Kartoffeln hervorgeht, die dem Haushalt des Verbringers als Anbauer
von Kartoffeln zusteht. Ferner muß aus der Bescheinigung
ersichtlich sein, daß das Ernährungsamt die
Bezugsausweise für Kartoffeln in Höhe der genannten Menge
einbehalten hat. Damit eine mehrmalige Benutzung der Bescheinigung
des Ernährungsamtes vermieden wird, ist die Bescheinigung von
der Stelle, die die Transportbegleitscheine ausstellt,
einzubehalten.
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