Durch das Köln-Gesetz
vom 5.11.1974, welches am 1.1.1975 in Kraft trat, wurden die
Gemeinden Bedburg, Bergheim, Elsdorf und Kerpen des Kreises Bergheim,
die Gemeinden Brühl, Frechen, Hürth und Pulheim des Kreises
Köln und die Erftstadt aus dem Kreise Euskirchen zu einem neuen
Kreis zusammengefaßt, der den Namen Erftkreis trägt.
Das
Wesseling-Gesetz vom 1.6.1976 erweiterte diesen Kreis mit
Inkrafttreten am 1.7.1976 durch die Eingliederung der vormals zum
Kreise Köln, dann zur Stadt Köln gehörenden Gemeinde
Wesseling. Außer der Gemeinde Elsdorf tragen alle übrigen
die Bezeichnung Stadt. Zum Verwaltungssitz wurde am 1.1.1975 die
Stadt Bergheim bestimmt. Die Verwaltung selbst ist in den
Kreishäusern Bergheim und Hürth untergebracht. Eine größere
Außenstelle befindet sich in Brühl.
In den Kreisen Köln und
Bergheim begann schon sehr frühzeitig die
Entscheidungsvorbereitung für die kommunale Neugliederung. Der
Kreis Köln setzte sich ab 1969 in einer Reihe von
Veröffentlichungen mit der Neugliederung seines Raumes
auseinander. Dabei spielte insbesondere die Abgrenzung zum
Oberzentrum Köln eine Rolle.
Zunächst befaßte
sich der Kreis Köln mit der Neugestaltung seines nördlichen
Teiles (kommunale Neugliederung im Landreis Köln 1969); sodann
stellte er in einer umfassenden Studie das erforderliche
Basismaterial zusammen (Grundlagen der kommunalen Neugliederung,
1971). In der Stellungnahme des Oberkreisdirektors aus dem Jahre 1971
wurde erstmalig das Konzept der fünf Mittelzentren für den
Altkreis Köln entwickelt. Für den Raum des heutigen
Erftkreises wurden in der Dokumentation Neugliederung zwischen
Rhein und Erft (1972) Vorschläge unterbreitet, die sich im
großen und ganzen mit den Festlegungen im Köln-Gesetz
decken.
Der Altkreis Bergheim stellte in mehreren Schriften Einzelprobleme und Lösungsvorschläge für den künftigen Kreissitz im heutigen Erftkreis dar.
Am 27.4.1974 beschlossen die Kreistage der Kreise Köln und Bergheim ihre Stellungnahme zum Entwurf des Innenministers. Dabei stimmte der Kreis Köln mit der Maßgabe zu, daß die Wohnplätze Efferen und Marsdorf sowie die Stadt Wesseling Teile des künftigen Erftkreises bleiben sollten. Im Falle Efferen trug der Gesetzgeber der Forderung des Kreises Rechnung; Marsdorf und Wesseling wurden in die Stadt Köln eingegliedert. Durch die Zuordnung der Stadt Wesseling zum Erftkreis durch das Wesseling-Gesetz ist der Beschluß des damaligen Kreistages nahezu verwirklicht worden.
Der Kreis Bergheim stimmte dem Entwurf des Innenministers mit Ausnahme der für die Räume Buir, Auenheim, Habbelrath/Grefrath gemachten Ausführungen zu. Die Erftstadt befürwortete ihre Zuordnung zum Erftkreis.
Der Landkreis Köln umschloß zunächst ganz die Stadt Köln. Er umfaßte bei seiner Bildung im Jahre 1816 die 13 Bürgermeistereien Brühl, Deutz, Efferen, Frechen, Freimersdorf, Hürth, Lövenich, Longerich, Müngersdorf, Pulheim, Rondorf, Stommeln und Worringen. Brühl war in die Bürgermeistereien Brühl-Stadt und Brühl-Land geteilt. Die Entwicklung der Grenzen des Landkreises Köln ist nach der 1. Grenzveränderung 1883 in der Folge vornehmlich durch die Eingemeindungen nach Köln in den Jahren 1888, 1910 und 1922 bestimmt worden. Die rechts des Rheins gelegenen Teile gingen ganz in Köln auf. Vom Landkreis Köln blieb nur westlich der Stadt ein Streifen übrig, der sich halbkreisförmig um die Stadt Köln legte. Verwaltungssitz war und blieb Köln. 1932 wurden vom Landkreis Bonn die Gemeinden Wesseling und Keldenich in den Landkreis Köln eingegliedert. 1969 kam der Wohnplatz Urfeld aus der Gemeinde Hersel zu Wesseling. Am 13.9.1974 bezog die Verwaltung das neu erbaute Kreishaus in Hürth, das ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich 31.12.1974 Köln als Verwaltungssitz ablöste.
Der Kreis Bergheim wurde 1816 aus den 14 Bürgermeistereien Bedburg, Bergheim, Blatzheim, Buir, Esch, Heppendorf, Hüchelhoven, Kaster, Kerpen, Königshoven, Paffendorf, Pütz, Sindorf und Türnich gebildet. Die Grenzen des Kreises sind im wesentlichen unverändert geblieben. Verwaltungssitz war bis einschließlich 31.12.1974 Bergheim.
Die Erftstadt wurde durch ein am 1.7.1969 in Kraft getretenes Neugliederungsgesetz gebildet. Im Aachen-Gesetz wurde festgestellt, daß die Stadt Erftstadt vollständig zum mittelzentralen Einzugsbereich Kölns gehört und daß sie folge-richtig nur im Zusammenhang mit der Neugliederung des Umlandes der Stadt Köln richtig zugeordnet werden könne. Die Lösung der Probleme der weiteren Siedlungsentwicklung, der Anbindung an öffentliche Nahverkehrssysteme, der Industrie- und Gewerbeansiedlung und der Naherholung wurden nur im Zusammenhang und im Rahmen einer Verwaltungseinheit für möglich gehalten, die im Umland von Köln zu bilden sei und die auch die Zusammenarbeit mit der Stadt selbst sichere. Daher bestimmte das Köln-Gesetz die Zuordnung der Erftstadt zum neu gebildeten Erftkreis.