Intelligenzblatt für den Kreis Bergheim und den Landkreis Cöln. |
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Fahrpläne 1882 |
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Intelligenzblatt für den Kreis Bergheim und den Landkreis Köln - Mittwoch den 12. April 1882 |
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Königliche
Eisenbahn-Direktion (linksrheinische) Köln
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Von Düren
nach Cöln: |
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Von Cöln
nach Neuss, |
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Von Neuss nach
Cöln. |
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Von Cöln
nach Bonn, |
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Von Bonn nach
Cöln: |
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Von Neuss nach
Düren: |
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Von Düren
nach Neuss: |
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*) Schnellzug. |
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Bergisch=Märkische
Eisenbahn. Von Düren
nach Jülich: Von Jülich
nach Düren: |
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Mittwoch, den 13. April 1882 |
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Gang
der Kaiserl. Posten. |
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Mittwoch den 14. Juni 1882 |
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(Bestrafung von Passagieren ohne Fahrbillet.) Von beachtenswerther Seite geht dem H.C. die Mittheilung daß kürzlich ein Passagier, welcher ohne Fahrbillet in einem Eisenbahncoupee betroffen worden war und demnächst den Zug unbemerkt wieder zu verlassen versuchte, durch rechtskräftiges gerichtliches Urtheil zu einer Gefängnisstrafe von einer Woche verurteilt worden ist. Da derselben Mittheilung zufolge derartige Fälle nicht selten vorkommen und dadurch die Vermuthung Platz greift, daß im Publikum noch vielfach der irrige Glaube verbreitet ist, daß beim Benutzen eines Eisenbahnzuges ohne Billet im schlimmsten Falle den Reisenden nur die im Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands § 14 angedrohten Nachtheile, bestehend in der Zahlung eines mehr oder weniger erhöhten Fahrpreises, treffen können, glauben wir Veranlassung nehmen zu müssen, daß Publikum im eigensten Interesse darauf aufmerksam zu machen, daß jeder Reisende, welcher im Zuge ohne Billet angetroffen wird, sofern er den Nichtbesitz eines solchen dem Schaffner oder einem etwa revidierenden Beamten nicht sofort unaufgefordert anzeigt, in den Verdacht eines Betruges bezw. Betrugsversuchs geräth, und solchergestalt, selbst wenn es ihm gelingen sollte, durch besondere Umstände seinen guten Glauben nachzuweisen und sich dadurch einer gerichtlichen Verurtheilung zu entziehen, sich immerhin den sehr erheblichen Weiterungen und Verdrießlichkeiten einer polizeilchen oder gerichtlichen Untersuchung aussetzt. Es dürfte daher um so mehr zur Vorsicht und Aufmerksamkeit zu rathen sein, als die Eisenbahnverwaltungen nicht allein im Interesse der öffentlichen Ordnung, sondern auch schon in Folge des Bestrebens, Alles fernzuhalten, was die Integrität ihrer Beamten gefährden könnte, in den weitaus meisten Fälle sich veranlaßt sehen werden, derartige Fälle zur Kenntnis der strafverfolgenden Behörde zu bringen. |
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