Intelligenzblatt für den Kreis Bergheim und den Landkreis Cöln.




Zeitungsartikel 1879




Samstag den 15. März 1879


Polizei=Verordnung.

Auf Grund des § 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei=Verwaltung vom 11. März 1850 wird für den Umfang der Bürgermeistereien Bergheim und Paffendorf nachstehende Polizei=Verordnung erlassen.

A. Bauten und Pflanzungen an den öffentlichen Wegen und Plätzen.

§. 1. An den öffentlichen Wegen und Plätzen, sowie anden Ortsstraßen dürfen innerhalb einer Entfernung von sechs Meter äußern Rand derselben resp. ihrer Gräben keine Gebäude, Mauern, Staketen oder Zäune errichtet, noch Veränderungen an den vorhandenen Anlagen dieser Art vorgenommen, keine Hecken oder Bäume gepflanzt, noch Düngerstätten, Jauchebehälter oder sonstige Gruben angelegt werden, ohne von dem Bürgermeister, welcher das Alignement resp. die inne zu haltende Entfernung in dem von dem Baulustigen in duplo einzureichenden Situationsplane festzustellen hat dazu die Erlaubniß nachgesucht und erhalten zu haben. Alle desfallsigen Anlagen ohne Erlaubnis, sowie die der ertheilten zuwiderlaufenden, sind unbeschadet der Straffälligkeit der Contravenienten auf deren Kosten von Polizeiwegen zu entfernen.

§. 2. Die Hecken an den öffentlichen Fuß= und Fahrwegen müssen alljährlich vor Ende des Monats März geschoren werden und sind bis dahin auch die an denselben stehenden Bäume von den überhängenden Aesten zu reinigen. Nach Verlauf dieses Termines wird das Versäumte unbeschadet der Straffälligkeit, auf Kosten der Säumigen von Polizeiwegen nachgeholt.

§. 3. Der äußere Rand der Wege und wenn dieselben mit Seitengräben versehen sind, der äußere Rand der Gräben darf durch das Beackern der angrenzenden Grundstücke nicht beschädigt werden.

§. 4. Pflüge, Eggen und sonstige Geräthe, sowie Holz- und Baumstämme, dürfen nicht ohne Unterlage über die Wege geschleift werden.

§. 5. Weder auf die Fuß= und Fahrwege noch auf die Brücken, Banketts und Seitengräben dürfen die im vorigen Paragraphen bezeichneten Gegenstände niedergelegt, noch dürfen Dünger, Erde, Steine, Unkraut und sonstiger Unrath darauf oder hineingeworfen werden.

§. 6. Niemand darf auf den öffentlichen Wegen, den Brücken, Banketts, oder in den Seitengräben Vieh füttern oder anbinden, noch dasselbe in letztern laufen oder weiden lassen. Ferner ist es verboten auf den Banketts, den Böschungen und in den Gräben zu fahren oder zu reiten.

§. 7. Die Gräben sind behufs der Ueberfahrt von den Wegen auf die angrenzenden Grundstücke mit stets in gutem Zustande zu erhaltenden Brücken zu versehen. Ausnahmsweise kann es gestattet werden, daß zu diesem Zwecke Reiserwerk, welches den Wasserlauf nicht hemmt, in dieselben gelegt wird, wobei es selbstverständlich ist, daß die Ausfüllung der Gräben jedesmal nach gemachtem Gebrauche von den Interessenten wieder fortzuschaffen ist und etwaige Beschädigungen zu repariren sind. Unvorschriftsmäßig befundene Grabenübergänge, sowohl vorhandene als neu anzulegende werden von Polizeiwegen beseitigt, wie die Polizeibehörde auch unbeschadet der Straffälligkeit die vernachlässigte Wiederherstellung der beschädigten Gräben und Böschungen anordnen wird. Die hierdurch entstehenden Kosten werden von den Interessenten event. im Executionswege beigetrieben.

B. Straßenpolizei in den Ortschaften.

§. 8. Das Aufstellen von ausgespanntem Fuhrwerk und sonstigen Geräthschaften, das Niederlegen von Holz und Baumaterial, Schutt und andern Gegenständen auf den Ortsstraßen oder längs den Gebäuden resp. deren Appertinentien ist untersagt.

§. 9. Ebensowenig dürfen Dünger, Steine, Asche, Kehricht, Scherben, Unkraut, Küchen= und Gewerbeabfälle, krepirtes Vieh oder sonstiger Unrath auf die Straße geworfen werden.

§. 10. Die Bestimmungen der beiden vorstehenden Paragraphen finden auch auf die öffentlichen Plätze Anwendung, sofern die Polizeibehörde die ausnahme nicht besonders gestattet, wie auch er § 9 auf die in und bei den Ortschaften belegenen Weier mit den aus denselben führenden Abzugsgräben und die durch jene fließenden Bäche ausgedehnt wird.

§. 11. Nacheingetretenem Glatteis ist auf die Aufforderung der Polizeibehörde hin jeder Einwohner verpflichtet, vor seinem Eigenthum die Straße mit Asche oder Sägespänen zu bestreuen.

§. 12. Diejenigen, welche straßenwärts an ihren Gebäuden, Dach= und sonstigen Reparaturen oder Bauten vornehmen, sind gehalten, zur Wahrung der Vorübergehenden ein Seil mit einer an dessen untern Ende befestigten Latte herabhängen zu lassen und die Baugerüste während der Nacht zu beleuchten.

C. Reinigen der Straßen und Rinnen in den Ortschaften.

§. 13. Jeder Eigenthümer eines Hauses und wofern letzeres vermiethet sein sollte, der Inhaber des Erdgeschosses, sowie jeder Besitzer resp. Miether von eingeschlossenen und nicht eingeschlossenen Liegenheiten ist verpflichtet, zweimal in der Woche, und zwar an jedem Mittwoch und Samstag vor dem Hause und resp. den Liegenheiten die Straße zu kehren, die Rinnen und Gräben derselben vollständig zu öffnen und zu reinigen und den Kehricht unverzüglich fortzuschaffen. Vor dem Kehren ist bei trockenem Wetter in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober die Straße mit Wasser zu bespritzen. Das Vorhandensein von kleinern Gemeindeplätzen von den Besitzungen befreit nicht von der Verpflichtung der Reinigung, falls dieselben nicht über 14 Meter breit sind.

§. 14. Diese Straßenreinigung soll in der Zeit vom 1. April bis zum 1. Oktober Nachmittags zwischen 5 und 7 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 1. April Nachmittags zwischen 3 und 5 Uhr vorgenommen werden.

§. 15. Es ist verboten, innerhalb der Ortschaften die Mistjauche und andere Flüssigkeiten in die Rinnen und Gräben der Straße oder auf letztere selbst abzuführen.

§. 16. Wer den vorstehenden Bestimmungen entgegenhandelt, verfällt in eine Geldbuße von 1 - 10 mark an deren Stelle im Unvermögensfalle eine verhältnismäßige Haft tritt.

§. 17. Alle früher erlassenen und der gegenwärtigen Polizei=Verordnung entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft.

Bergheim, den 9. Juli 1877.

Der Bürgermeister,
Commer.
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Vorstehende Polizei=Verordnung wird hierdurch in Erinnerung gebracht.

Bergheim, den 10. März 1879.

Der Bürgermeister von Bergheim u. Paffendorf,
Commer




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