Polizei=Verordnung.
Auf Grund des § 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei=Verwaltung vom 11. März 1850 wird für den
Umfang der Bürgermeistereien Bergheim und Paffendorf
nachstehende Polizei=Verordnung erlassen.
A. Bauten
und Pflanzungen an den öffentlichen Wegen und Plätzen.
§.
1. An den öffentlichen Wegen und Plätzen, sowie anden
Ortsstraßen dürfen innerhalb einer Entfernung von
sechs Meter äußern Rand derselben resp. ihrer Gräben
keine Gebäude, Mauern, Staketen oder Zäune errichtet,
noch Veränderungen an den vorhandenen Anlagen dieser Art
vorgenommen, keine Hecken oder Bäume gepflanzt, noch
Düngerstätten, Jauchebehälter oder sonstige Gruben
angelegt werden, ohne von dem Bürgermeister, welcher das
Alignement resp. die inne zu haltende Entfernung in dem von dem
Baulustigen in duplo einzureichenden Situationsplane
festzustellen hat dazu die Erlaubniß nachgesucht und
erhalten zu haben. Alle desfallsigen Anlagen ohne Erlaubnis,
sowie die der ertheilten zuwiderlaufenden, sind unbeschadet der
Straffälligkeit der Contravenienten auf deren Kosten von
Polizeiwegen zu entfernen.
§. 2. Die Hecken an den
öffentlichen Fuß= und Fahrwegen müssen
alljährlich vor Ende des Monats März geschoren werden
und sind bis dahin auch die an denselben stehenden Bäume von
den überhängenden Aesten zu reinigen. Nach Verlauf
dieses Termines wird das Versäumte unbeschadet der
Straffälligkeit, auf Kosten der Säumigen von
Polizeiwegen nachgeholt.
§. 3. Der äußere
Rand der Wege und wenn dieselben mit Seitengräben versehen
sind, der äußere Rand der Gräben darf durch das
Beackern der angrenzenden Grundstücke nicht beschädigt
werden.
§. 4. Pflüge, Eggen und sonstige
Geräthe, sowie Holz- und Baumstämme, dürfen nicht
ohne Unterlage über die Wege geschleift werden.
§.
5. Weder auf die Fuß= und Fahrwege noch auf die Brücken,
Banketts und Seitengräben dürfen die im vorigen
Paragraphen bezeichneten Gegenstände niedergelegt, noch
dürfen Dünger, Erde, Steine, Unkraut und sonstiger
Unrath darauf oder hineingeworfen werden.
§. 6.
Niemand darf auf den öffentlichen Wegen, den Brücken,
Banketts, oder in den Seitengräben Vieh füttern oder
anbinden, noch dasselbe in letztern laufen oder weiden lassen.
Ferner ist es verboten auf den Banketts, den Böschungen und
in den Gräben zu fahren oder zu reiten.
§. 7.
Die Gräben sind behufs der Ueberfahrt von den Wegen auf die
angrenzenden Grundstücke mit stets in gutem Zustande zu
erhaltenden Brücken zu versehen. Ausnahmsweise kann es
gestattet werden, daß zu diesem Zwecke Reiserwerk, welches
den Wasserlauf nicht hemmt, in dieselben gelegt wird, wobei es
selbstverständlich ist, daß die Ausfüllung der
Gräben jedesmal nach gemachtem Gebrauche von den
Interessenten wieder fortzuschaffen ist und etwaige
Beschädigungen zu repariren sind. Unvorschriftsmäßig
befundene Grabenübergänge, sowohl vorhandene als neu
anzulegende werden von Polizeiwegen beseitigt, wie die
Polizeibehörde auch unbeschadet der Straffälligkeit die
vernachlässigte Wiederherstellung der beschädigten
Gräben und Böschungen anordnen wird. Die hierdurch
entstehenden Kosten werden von den Interessenten event. im
Executionswege beigetrieben.
B. Straßenpolizei
in den Ortschaften.
§. 8. Das Aufstellen von
ausgespanntem Fuhrwerk und sonstigen Geräthschaften, das
Niederlegen von Holz und Baumaterial, Schutt und andern
Gegenständen auf den Ortsstraßen oder längs den
Gebäuden resp. deren Appertinentien ist untersagt.
§.
9. Ebensowenig dürfen Dünger, Steine, Asche, Kehricht,
Scherben, Unkraut, Küchen= und Gewerbeabfälle,
krepirtes Vieh oder sonstiger Unrath auf die Straße
geworfen werden.
§. 10. Die Bestimmungen der beiden
vorstehenden Paragraphen finden auch auf die öffentlichen
Plätze Anwendung, sofern die Polizeibehörde die
ausnahme nicht besonders gestattet, wie auch er § 9 auf die
in und bei den Ortschaften belegenen Weier mit den aus denselben
führenden Abzugsgräben und die durch jene fließenden
Bäche ausgedehnt wird.
§. 11. Nacheingetretenem
Glatteis ist auf die Aufforderung der Polizeibehörde hin
jeder Einwohner verpflichtet, vor seinem Eigenthum die Straße
mit Asche oder Sägespänen zu bestreuen.
§.
12. Diejenigen, welche straßenwärts an ihren Gebäuden,
Dach= und sonstigen Reparaturen oder Bauten vornehmen, sind
gehalten, zur Wahrung der Vorübergehenden ein Seil mit einer
an dessen untern Ende befestigten Latte herabhängen zu
lassen und die Baugerüste während der Nacht zu
beleuchten.
C. Reinigen der Straßen und Rinnen
in den Ortschaften.
§. 13. Jeder Eigenthümer
eines Hauses und wofern letzeres vermiethet sein sollte, der
Inhaber des Erdgeschosses, sowie jeder Besitzer resp. Miether von
eingeschlossenen und nicht eingeschlossenen Liegenheiten ist
verpflichtet, zweimal in der Woche, und zwar an jedem Mittwoch
und Samstag vor dem Hause und resp. den Liegenheiten die Straße
zu kehren, die Rinnen und Gräben derselben vollständig
zu öffnen und zu reinigen und den Kehricht unverzüglich
fortzuschaffen. Vor dem Kehren ist bei trockenem Wetter in der
Zeit vom 1. April bis 1. Oktober die Straße mit Wasser zu
bespritzen. Das Vorhandensein von kleinern Gemeindeplätzen
von den Besitzungen befreit nicht von der Verpflichtung der
Reinigung, falls dieselben nicht über 14 Meter breit sind.
§. 14. Diese Straßenreinigung soll in der Zeit
vom 1. April bis zum 1. Oktober Nachmittags zwischen 5 und 7 Uhr
und in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 1. April Nachmittags
zwischen 3 und 5 Uhr vorgenommen werden.
§. 15. Es
ist verboten, innerhalb der Ortschaften die Mistjauche und andere
Flüssigkeiten in die Rinnen und Gräben der Straße
oder auf letztere selbst abzuführen.
§. 16. Wer
den vorstehenden Bestimmungen entgegenhandelt, verfällt in
eine Geldbuße von 1 - 10 mark an deren Stelle im
Unvermögensfalle eine verhältnismäßige Haft
tritt.
§. 17. Alle früher erlassenen und der
gegenwärtigen Polizei=Verordnung entgegenstehenden
Vorschriften treten außer Kraft.
Bergheim,
den 9. Juli 1877.
Der Bürgermeister, Commer.
-------------- Vorstehende Polizei=Verordnung wird
hierdurch in Erinnerung gebracht.
Bergheim, den
10. März 1879.
Der Bürgermeister von Bergheim u.
Paffendorf, Commer
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