Viehmarkt=Ordnung
für die Stadt Bergheim.
Nachdem der Herr
Ober=Präsident der Rheinprovinz durch Erlaß vom 15.
December 1876 die Errichtung eines Viehmarktes in Bergheim
genehmigt hat, wird hierdurch nach Anhörung der
Gemeindevertretung auf Grund der §§. 5 und 6 des
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
und des §. 69 der Gewerbe=Ordnung vom 21. Juni 1869
nachstehende, für Verkäufer und Käufer gleich
verbindliche Marktordnung festgestellt.
§. 1. Als
Markplatz wird die Hauptstraße und Mühlengasse im
Städtchen Bergheim bestimmt und sollen zur Anbindung des
Viehes eine hinlängliche Anzahl von Geländern
angebracht werden.
§. 2. Auf dem Marke können
großes und kleines Vieh, sowie auch Schafe, von
Einheimischen sowohl als Fremden, sowohl Gewerbetreibenden als
Andern, auch ohne Gewerbeschein zum Verkaufe ausgestellt werden.
Das für den Markt bestimmte, von außen eingebrachte
Vieh, darf nur auf dem Markte und nicht außerhalb desselben
verkauft werden.
§. 3. Der Markt beginnt nach
Tagesanbruch und dauert längstens bis Nachmittags drei Uhr.
§. 4. Bei der Einnehmung der Stände ist dem
zuerst Ankommenden immer die Auswahl gelassen. Es darf aber der
Stand nicht nach Willkühr gewechselt werden, ein jeder muß
vielmehr auf seiner Stelle stehen bleiben, ohne, um zu verkaufen,
an anderen Ständen umhergehen zu dürfen.
§.
5. Standgeld wird nicht erhoben, hingegen sind für jedes
verkaufte Stück Rindvieh 10 Reichspfennige zu entrichten.
§. 6. Gleich nach der Ankunft haben die
Viehhändler bei dem Marktscheiber soviel Zettel zu nehmen
als sie Stück Vieh aufführen wollen.
§.
7. Ist ein Stück Vieh verkauft, so wird dem Käufer
einer der obigen Scheine verabfolgt, gegen dessen Vorzeigung,
nach dem die im §. 5 und 9 stipulirten Abgaben erlegt
worden, die Abführung gestattet wird.
§. 8.
Diejenigen Scheine, welche nicht gebraucht worden, werden
durch den Marktschreiber wieder eingelöst.
§.
9. Von Schafen, Kälbern, etwa auch Schweinen, welche
aufgeführt werden möchten, sind im Falle des Verkaufs
von jedem Stück 5 Reichspfennige zu entrichten.
§.
10. Es darf nur marktgiebige Waare bei Gefahr der
Zurückweisung auf den Markt geführt werden. In Fällen,
wo in der nahen Umgebung unter dem Vieh ansteckende Krankheiten
herrschen, ist durch gehörige Atteste der Ortsbehörde
nachzuweisen, daß die Gegend, aus welcher das Vieh kommt,
von der Ansteckung befreit ist.
§. 11. Den
Anordnungen der Polizeioffizianten sind sowohl von den Käufern
als Verkäufern unweigerliche Folge zu leisten.
§.
12. Um eine Beunruhigung des Viehes zu verhüten, dürfen
keine Hunde auf den Markt mitgebracht werden.
§. 13.
Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen
werden in Gemäßheit des §. 149 Nr. 6 der
Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 mit einer Strafe bis zu 30 Mark
belegt.
§. 14. Gegenwärtige Marktordnung
soll auf dem Markte stets sichtbar angeheftet sein und zur
Verbreitung in das hiesige Kreisblatt eingerückt werden.
Bergheim, den 27. Februar 1877.
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