Intelligenzblatt für den Kreis Bergheim und den Landkreis Cöln.




Zeitungsartikel 1877




29. August 1877


Viehmarkt=Ordnung für die Stadt Bergheim.

Nachdem der Herr Ober=Präsident der Rheinprovinz durch Erlaß vom 15. December 1876 die Errichtung eines Viehmarktes in Bergheim genehmigt hat, wird hierdurch nach Anhörung der Gemeindevertretung auf Grund der §§. 5 und 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des §. 69 der Gewerbe=Ordnung vom 21. Juni 1869 nachstehende, für Verkäufer und Käufer gleich verbindliche Marktordnung festgestellt.

§. 1.
Als Markplatz wird die Hauptstraße und Mühlengasse im Städtchen Bergheim bestimmt und sollen zur Anbindung des Viehes eine hinlängliche Anzahl von Geländern angebracht werden.

§. 2.
Auf dem Marke können großes und kleines Vieh, sowie auch Schafe, von Einheimischen sowohl als Fremden, sowohl Gewerbetreibenden als Andern, auch ohne Gewerbeschein zum Verkaufe ausgestellt werden. Das für den Markt bestimmte, von außen eingebrachte Vieh, darf nur auf dem Markte und nicht außerhalb desselben verkauft werden.

§. 3.
Der Markt beginnt nach Tagesanbruch und dauert längstens bis Nachmittags drei Uhr.

§. 4.
Bei der Einnehmung der Stände ist dem zuerst Ankommenden immer die Auswahl gelassen. Es darf aber der Stand nicht nach Willkühr gewechselt werden, ein jeder muß vielmehr auf seiner Stelle stehen bleiben, ohne, um zu verkaufen, an anderen Ständen umhergehen zu dürfen.

§. 5.
Standgeld wird nicht erhoben, hingegen sind für jedes verkaufte Stück Rindvieh 10 Reichspfennige zu entrichten.

§. 6.
Gleich nach der Ankunft haben die Viehhändler bei dem Marktscheiber soviel Zettel zu nehmen als sie Stück Vieh aufführen wollen.

§. 7.
Ist ein Stück Vieh verkauft, so wird dem Käufer einer der obigen Scheine verabfolgt, gegen dessen Vorzeigung, nach dem die im §. 5 und 9 stipulirten Abgaben erlegt worden, die Abführung gestattet wird.

§. 8.
Diejenigen Scheine, welche nicht gebraucht worden, werden durch den Marktschreiber wieder eingelöst.

§. 9.
Von Schafen, Kälbern, etwa auch Schweinen, welche aufgeführt werden möchten, sind im Falle des Verkaufs von jedem Stück 5 Reichspfennige zu entrichten.

§. 10.
Es darf nur marktgiebige Waare bei Gefahr der Zurückweisung auf den Markt geführt werden. In Fällen, wo in der nahen Umgebung unter dem Vieh ansteckende Krankheiten herrschen, ist durch gehörige Atteste der Ortsbehörde nachzuweisen, daß die Gegend, aus welcher das Vieh kommt, von der Ansteckung befreit ist.

§. 11.
Den Anordnungen der Polizeioffizianten sind sowohl von den Käufern als Verkäufern unweigerliche Folge zu leisten.

§. 12.
Um eine Beunruhigung des Viehes zu verhüten, dürfen keine Hunde auf den Markt mitgebracht werden.

§. 13.
Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen werden in Gemäßheit des §. 149 Nr. 6 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 mit einer Strafe bis zu 30 Mark belegt.

§. 14.
Gegenwärtige Marktordnung soll auf dem Markte stets sichtbar angeheftet sein und zur Verbreitung in das hiesige Kreisblatt eingerückt werden.

Bergheim, den 27. Februar 1877.




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