Intelligenzblatt für den Kreis Bergheim und den Landkreis Cöln.


Bergheim, den 18. August 1860


Amtliches

Polizeiverordnung in Betreff der Omnibusfuhrwerke.

Da in unserem Verwaltungsbezirke durch
ungeeigneten Bau, schlechte Führung und
Überladung der Omnibusfuhrwerke mehr-
fach Unglücksfälle und Beschädigungen ent-
standen sind, so erlassen wir hierdurch in
Bezug auf die öffentliche Straßen befah-
renden Omnibusfuhrwerke auf Grund von
§. 11 des Gesetzes über die Polizeiverwal-
tung vom 11. März 1850 für den ganzen
Umfang unseres Verwaltungsbezirks fol-
gende Polizeiverordnung:

§. 1. Die Führer der Omnibusfuhr-
werke müssen mindestens 21 Jahre alt
und des Fahrens kundig sein.

§ 2. Mit einem Omnibusfuhrwerke dür-
fen nur soviele Personen gleichzeitig beför-
dert werden, als dasselbe numerirte Sitz-
plätze hat.

Jeder Sitzplatz muß wenigstens 20 Zoll
breit und die Zahl der Sitzplätze muß auf
beiden Außenwänden des Fuhrwerks in
deutlichen Ziffern angegeben sein.

Auf dem Verdeck des Fuhrwerks dürfen
zur Personenbeförderung höchstens 2 Quer-
bänke, welche mit je 3 festen Sitzplätzen
versehen sind, an dem vorderen Theile an-
gebracht werden.

§. 3. Omnibusfuhrwerke, welche im In-
nern für mehr als 8 Personen Sitzplätze
haben oder auf dem Verdeck überhaupt mit
Sitzplätzen versehen sind, dürfen nur die
öffentlichen Straßen befahren, wenn sie
vorher durch die Polizeibehörde des Ortes,
wo das Unternehmen seinen Sitz hat, unter-
sucht worden sind und von derselben einen
Zulassungsschein empfangen haben. Dieser
Schein muß der Fuhrwerksführer bei sich
tragen.

§.4. Die Omnibusfuhrwerke müssen
mit kräftigen, in gutem Zustande befind-
lichen Pferde bespannt sein und die Zahl
der Pferde darf nicht mit den beförderten
Personen und Gütern in Mißverhältnis
stehen.

Das Pferdegeschirr muß stets mit Hin-
terzeug versehen und auch im Übrigen
vollständig, stark und dauerhaft sein.

§.5. Auf solchen Fahrlinien, welche sich
nicht ausschließlich in der Ebene befinden,
muß jedes Omnibusfuhrwerk eine gute
Hemnisvorrichtung haben, von welcher über-
all, wo Straßen im Gefälle liegen, Ge-
brauch zu machen ist.

§.6. Um Straßenecken sowie über
Brücken dürfen die Omnibusfuhrwerke nur
im Schritt fahren.

§.7. Omnibusfuhrwerke, welche nach
Eintritt der Dunkelheit noch auf Fahrt
begriffen sind, müssen mit erleuchteten La-
ternen versehen sein, welche zu beiden Seit-
ten des Kutschersitzes anzubringen sind.

§.8. In jedem Omnibusfuhrwerk muß
ein nach der Meilenzahl für die ganze Rei-
setour so wie für die einzelnen Zwischen-
stationen berechneter Personengeld=Tarif
sichtbar aufgehängt sein.

§.9. Zuwiderhandlungen gegen die
vorstehenden Bestimmungen werden, wenn nicht auf Grund der Strafgesetze ein hö-
heres Straßmaaß eintritt, je nach dem Ver-
schulden gegen den Unternehmer und gegen den Kutscher des Omnibusfuhrwerks mit Geldbuße von 2 bis zu 10 Thlr. im Un-
vermögensfalle mit verhältnißmäßiger Ge-
fängnisstrafe geahndet.

Außerdem sollen bei Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen der §.§. 1-5
die betreffenden Omnibusfuhrwerke von
der Straße zurückgewiesen und erst wieder
zugelassen werden, nachdem den erwähnten Bestimmungen genügt ist.

Sämmtliche Polizeibeamte, Gensdarmen
Chaussee=Aufseher und Wegewärter wer-
den angewiesen, auf die Befolgung dieser
Verordnung zu achten und Zuwiderhand-
lungen zur Anzeige zu bringen.

Köln, den 1. August 1860.

Königliche Regierung.




Pferdeomnibus
Ehrenfeld - Neumarkt - Schiffbrücke
der Kölner - Omnibus - Gesellschaft
um die Jahrhundertwende.

Sammlung Theodor Pfeiffer, Horrem








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