Amtliches
Polizeiverordnung
in Betreff der Omnibusfuhrwerke.
Da in unserem
Verwaltungsbezirke durch ungeeigneten Bau, schlechte Führung
und Überladung der Omnibusfuhrwerke mehr- fach
Unglücksfälle und Beschädigungen ent- standen
sind, so erlassen wir hierdurch in Bezug auf die öffentliche
Straßen befah- renden Omnibusfuhrwerke auf Grund von §.
11 des Gesetzes über die Polizeiverwal- tung vom 11. März
1850 für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks
fol- gende Polizeiverordnung:
§. 1. Die Führer der
Omnibusfuhr- werke müssen mindestens 21 Jahre alt und
des Fahrens kundig sein.
§ 2. Mit einem
Omnibusfuhrwerke dür- fen nur soviele Personen
gleichzeitig beför- dert werden, als dasselbe numerirte
Sitz- plätze hat.
Jeder Sitzplatz muß
wenigstens 20 Zoll breit und die Zahl der Sitzplätze muß
auf beiden Außenwänden des Fuhrwerks in
deutlichen Ziffern angegeben sein.
Auf dem Verdeck des
Fuhrwerks dürfen zur Personenbeförderung höchstens
2 Quer- bänke, welche mit je 3 festen
Sitzplätzen versehen sind, an dem vorderen Theile
an- gebracht werden. |
§. 3. Omnibusfuhrwerke,
welche im In- nern für mehr als 8 Personen
Sitzplätze haben oder auf dem Verdeck überhaupt
mit Sitzplätzen versehen sind, dürfen nur
die öffentlichen Straßen befahren, wenn sie vorher
durch die Polizeibehörde des Ortes, wo das Unternehmen
seinen Sitz hat, unter- sucht worden sind und von derselben
einen Zulassungsschein empfangen haben. Dieser Schein muß
der Fuhrwerksführer bei sich tragen.
§.4. Die Omnibusfuhrwerke
müssen mit kräftigen, in gutem Zustande
befind- lichen Pferde bespannt sein und die Zahl der Pferde
darf nicht mit den beförderten Personen und Gütern
in Mißverhältnis stehen.
Das Pferdegeschirr muß
stets mit Hin- terzeug versehen und auch im
Übrigen vollständig, stark und dauerhaft sein.
§.5. Auf solchen
Fahrlinien, welche sich nicht ausschließlich in der
Ebene befinden, muß jedes Omnibusfuhrwerk eine
gute Hemnisvorrichtung haben, von welcher über- all,
wo Straßen im Gefälle liegen, Ge- brauch zu machen
ist.
§.6. Um Straßenecken
sowie über Brücken dürfen die Omnibusfuhrwerke
nur im Schritt fahren.
§.7. Omnibusfuhrwerke,
welche nach Eintritt der Dunkelheit noch auf Fahrt begriffen
sind, müssen mit erleuchteten La- ternen versehen sein,
welche zu beiden Seit- ten des Kutschersitzes anzubringen
sind. |
§.8. In jedem
Omnibusfuhrwerk muß ein nach der Meilenzahl für
die ganze Rei- setour so wie für die einzelnen
Zwischen- stationen berechneter Personengeld=Tarif sichtbar
aufgehängt sein.
§.9. Zuwiderhandlungen
gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, wenn nicht auf
Grund der Strafgesetze ein hö- heres Straßmaaß
eintritt, je nach dem Ver- schulden gegen den Unternehmer und
gegen den Kutscher des Omnibusfuhrwerks mit Geldbuße von 2
bis zu 10 Thlr. im Un- vermögensfalle mit
verhältnißmäßiger Ge- fängnisstrafe
geahndet.
Außerdem sollen bei
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §.§.
1-5 die betreffenden Omnibusfuhrwerke von der Straße
zurückgewiesen und erst wieder zugelassen werden, nachdem
den erwähnten Bestimmungen genügt ist.
Sämmtliche Polizeibeamte,
Gensdarmen Chaussee=Aufseher und Wegewärter wer- den
angewiesen, auf die Befolgung dieser Verordnung zu achten und
Zuwiderhand- lungen zur Anzeige zu bringen.
Köln, den 1. August
1860.
Königliche Regierung. |