100
Jahre Erfttalbahn
Aus der Festschrift zum 100-jährigen
Jubiläum der Bahnstrecke Euskirchen - Bad Münstereifel
1890 - 1990
Beschreibung des Vertrages
über den Bau einer Eisenbahn von Euskirchen nach
Münstereifel-
Von Harald Bongart
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- Der Vertrag liegt im Archiv der
Stadt Bad Münstereifel in der II. Nebenausfertigung vor. Die I.
Nebenausfertigung wurde für die Stadtgemeinde Euskirchen
erstellt, während die Hauptausfertigung bei der "Königlichen
Eisenbahn-Direction (linksrheinische)" verblieb.
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- Auf der 1. Seite des Vertrages
ist links oben eine Wertmarke im Wert von einer Mark aufgeklebt und
mit dem Stempel der königlichen Eisenbahndirektion entwertet
worden. Da im preußischen Staat alles seine verwaltungsmäßige
Richtigkeit haben mußte, ist am gegenüberliegenden
rechten Rand vermerkt, daß es sich um die II.
Nebenausfertigung handelt, zu der - ebenso wie zur Hauptausfertigung
und zur I. Nebenausfertigung - "ein Stempel von je eine Mark in
Marken entwerthet" worden ist. Datum. Unterschrift.
- Der Leser liest also rechts
oben, was er links oben sieht und darf folglich seinen Augen trauen.
Damit nicht genug, enthält der letzte Paragraph des Vertrages,
§ 5, die Vereinbarung über die Stempelkosten. Diese tragen
die Stadtgemeinden Euskirchen und Münstereifel zur Hälfte,
während die andere, auf den königlichen Fiskus entfallende
Hälfte "außer Ansatz bleibt." Die
Stempelberechnung hat ein Eisenbahn-Secretair Rudat auf der
Rückseite der letzten Vertragsseite mit peinlicher Genauigkeit
ausgeführt.
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- Doch wenden wir uns nun von §
5 ab und den wichtigeren Vertragspunkten zu. Geschlossen wurde der
Vertrag zwischen beiden Parteien, dem Königlichen Fiskus -
vertreten durch die Königliche Eisenbahn-Direktion
(linksrheinisch) zu Köln - einerseits und den Stadtgemeinden
Euskirchen und Münstereifel anderseits. Hierbei wurde die
Stadtgemeinde durch ihren Bürgermeister Carl Otto SeIbach
vertreten, die Vertretung der Stadtgemeinde Münstereifel oblag
Bürgermeister Wilhelm Joseph Roth. Möglich wurde der
Vertragsabschluß durch die Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlungen zu Münstereifel am 4. 0ktober
1886 und zu Euskirchen am 7. 0ktober 1886.
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- Laut der Präambel blieb die
Rechtsgültigkeit des Vertrages der Genehmigung seitens der
Stadtverordnetenversammlungen Münstereifel und Euskirchen sowie
der Königlichen Regierung zu Köln vorbehalten.
Die
§ § 1-4 regeln dann das Verfahren für den Bau der
Eisenbahnlinie.-
- 1. Das Gesetz, betreffend die
weitere Herstellung neuer Eisenbahnlinien für Rechnung des
Staates vom 1.4.1887;
-
2. Das Gesetz über die
Eisenbahn-Unternehmungen vom 3.11.1838;
-
3. Das Gesetz über die
Enteignung von Grundeigentum vom 11.6.1874.
-
Im "Gesetz betreffend die
weitere Herstellung" etc. ist unter § 1 Ia Nr. 17 die
Strecke Euskirchen Münstereifel genannt und mit einer Summe in
Höhe von 1.136.000 Goldmark veranschlagt. Diese Kosten würde
der Staat übernehmen und mit dem Bahnbau beginnen, sofern
- a)"der gesamte, zum Bau der
Bahn und deren Nebenanlagen ...nach Maßgabe der von dem
Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungsverfahren
festzustellenden Projecte erforderliche Grund und Boden in dem
Umfange ...der Staatsregierung unentgeltlich und lastenfrei
...überwiesen oder die Erstattung der sämmtlichen
staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien
Vereinbarung oder der Enteignung aufzuwedenden Kosten,
einschließlich aller Nebenentschädigungen für
Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger
Form übernommen und sicher gestellt"
ist (§ 1,
Littera A).-
- Die hierzu anzuwendenden
Verfahren beruhen auf den unter 2. und 3. genannten
Rechtsgrundlagen. Das Enteignungsverfahren war nach § 23 des
Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum insbesondere auf
den Grund und Boden anzuwenden, der für die Erstellung des
Bahnhofgebäudes sowie sonstiger Gebäude benötigt
wurde; des weiteren für Erde und Schutt, die bei Abtragungen,
Einschnitten und Tunnelbauten unterzubringen waren; für die
Errichtung aller sonstigen Anlagen sowie das notwendige
Schüttungsmaterial.
- Unter § 1, Littera B
forderte der Staat als Voraussetzung für den Bahnbau die
"Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege
...unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die
Dauer des Bestehens und Betriebes der Bahn" durch alle daran
beteiligten Interessenten.
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- Der Vertragstext des I.
Paragraphen ist -bis auf die Einflechtung der unter 2. und 3.
genannten spezifischen Rechtsgrundlagen -wörtlich dem § 1
des Gesetzes, betreffend die weitere Herstellung neuer
Eisenbahnlinien für Rechnung des Staates entnommen.
Mit
§ 2 werden die Stadtgemeinden Euskirchen und Münstereifel
verpflichtet, die unter § 1 festgelegten Vorausetzungen zu
erfüllen. Im einzelnen heißt dies, daß Euskirchen
und Münstereifel den für den zum Bau der Bahn und der
Nebenanlagen benötigten Grund und Boden von den durch die
geplante Bahnstrecke berührten Gemeindebezirken der Kreise
Euskirchen und Rheinbach zu erwerben hatten, um ihn zum Bahnbau zur
Verfügung zu stellen. Dort wo eine Erwerbung durch freie
Vereinbarung nicht möglich sein sollte und das
Enteignungsverfahren unumgänglich ist, haben die Stadtgemeinden
Euskirchen und Münstereifel die aufzuwendenden Kosten an den
Staat zu erstatten. Auch die Nebenentschädigung für
Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile haben die beiden
Städte zu erstatten. Ebenso müssen sie für die
"Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege für
die Zwecke der Bahnanlage" Sorge tragen, -ohne daß ihnen
ein Entgelt oder eine Entschädigung für "die Dauer
des Bestehens und Betriebes der Bahn " zusteht oder geltend
gemacht werden könnte.
Zu § 2, Littera A ist unter
§ 3 Näheres ausgeführt. Zur Erfüllung der dort
übernommenen Verpflichtungen wird demnach der Stadt Euskirchen
nach Genehmigung des Planes ein beglaubigter Auszug, der die
Streckenführung im Kreis Euskirchen, samt der zu-
erwerbenden bzw. zu enteignenden
Grundstücke, zugestellt werden. Ein beglaubigter Auszug des
Planes ist für die Bahnführung im Kreis Rheinbach der
Stadt Münstereifel zuzuleiten. Innerhalb von sechs Wochen nach
Erhalt der Planauszüge haben die Städte Münstereifel
und Euskirchen die Eisenbahnverwaltung in den Besitz der benötigten
Grundstücke zu setzen. Andernfalls würde die
Eisenbahndirektion das Terrain auf dem Wege des Kaufs oder der
Enteignung erwerben.
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Die Regelung der
Kostenerstattung erfolgt unter § 4. Für die Fälle, in
denen freie Vereinbarungen oder Enteignungen von staatlicher Seite
durchzuführen sind, haben die Stadtgemeinden Münstereifel
und Euskirchen die anfallenden Kosten zu tragen. Dies gilt auch für
die Nebenentschädigungen. Als Zahlungsfrist sind vier Wochen
nach Mitteilung der vorgelegten Beträge gesetzt. Die zu
zahlenden Kauf- und Entschädigungsbeträge sind nach §
4 den Stadtgemeinden vor dem Fälligkeitstermin mitzuteilen. Den
jeweiligen Stadtkassen sollen die Beträge dann zur Zahlung
angewiesen werden.-
Den Stadtgemeinden wird zwar
eingeräumt, bei den Grunderwerbsverhandlungen, die seitens der
Staatsregierung durchzuführen sind, durch einen Vertreter
beteiligt zu sein, doch steht diesem allgemein kein materielles
Einspruchsrecht zu. D.h., daß den Stadtgemeinden keine
Möglichkeit eingeräumt wird, gegen die Höhe der "auf
Grund gütlicher Vereinbarung oder im Enteignungswege zu
zahlenden Entschädigungsbeträge" Einspruch zu
erheben. Generell ist die Beteiligung eines städtischen
Vertreters an den Erwerbsverhandlungen bei der Eisenbahnverwaltung
zu beantragen.
- Der Vertrag wurde am 28. Mai
1887 ausgefertigt, mit dem Stempel der linksrheinischen
Eisenbahndirektion zu Köln versehen und von einem Herrn Lohn
abgezeichnet.
- Unterzeichnet haben am 6. Juni
1887 der Bürgermeister von Euskirchen, SeIbach, und am gleichen
Tag auch der Münstereifeler Bürgermeister Roth.
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- Am 1. Juli 1887 lag der Vertrag
wieder in Köln vor, wo er "gesehen und soweit erforderlich
genehmigt" wurde.
- Unter dem Stempel der Königl.
Preußischen Regierung hat ein Herr Schumann von der
"Abtheilung des Innem" seine Unterschrift verewigt.
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