Aus
dem
Amtsblatt
Der
Königlichen Regierung zu Cöln
Nro.
1103. Genehmigungsurkunde.
für
die
Kleinbahn von Benzelrath im Landkreise Cöln über Gleuel
nach der Stadt Cöln (Zülpichertor).
Zur Herstellung und zum Betriebe einer nebenbahnähnlichen Kleinbahn in einer Spurweite von 1 Meter von der Station Benzelrath der Kreis-Bergheimer und Cöln-Frechener Kleinbahnen über Gleuel nach Cöln für die Beförderung von Personen und Gütern mittels Dampfkraft wird der Westdeutschen Eisenbahn-Gesellschaft zu Cöln auf Grund des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 im einvernehmen mit der von dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Cöln, vorbehaltlich der Rechte Dritter, auf die Zeitdauer von 50 Jahren, von der Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes ab, unter nachstehenden Bedingungen hierdurch die Genehmigung ertheilt.
1. Die Bahn
und die Betriebsmittel sind den Anforderungen entsprechend, welche in
der von den Herren Ministern der öffentlichen Arbeiten und des
Innern zu dem vorgezeichneten Gesetze am 13. August 1898 erlassenen
Ausführungsanweisung zu § 9 unter A und in den von dem
Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten für Kleinbahnen
mit Maschinenbetrieb gestellt worden, nach Maßgabe der von der
Unternehmerin vorgelegten mit Genehmigungsvermerken versehen Pläne
und Zeichnungen nebst Erläuterungen unter Beachtung der hierbei
vorgenommenen, sowie derjenigen Aenderungen und Ergänzungen
herzustellen, welche in Gemäßheit der §§ 17 und
18 des vorbezeichneten Gesetzes angeordnet werden sollten. Auch bei
späteren Ergänzungen der Bahnanlage und der Betriebsmittel
darf ohne Zustimmung der unterzeichneten Behörde von der durch
die gedachten ministeriellen Vorschriften und der durch die
Genehmigung festgesetzten Construction nicht abgewichen werden.
Die
Anordnung von Schutzanlagen gegen die von dem Bahnbetriebe drohende
Feuersgefahr bleibt für den Fall eintretenden Bedürfnisses
vorbehalten.
Von sämmtlichen Plänen und Zeichnungen
sind Doppelstücke für die hiesige Königliche
Eisenbahn-Direktion einzureichen.
2. Die
Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens
innerhalb 2 Jahren nach der endgiltigen Genehmigung des Bauplanes
erfolgen.
Für den Fall daß die Unternehmerin dieser
Verpflichtung nicht nachkommen sollte, ist sei zur Zahlung einer
Verzugsstrafe von 5.000 Mark mit der Maßgabe verpflichtet, daß
die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage dieselbe
als verfallen anzusehen ist, dem Herrn Minister der öffentlichen
Arbeiten zusteht. Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung hat
die Unternehmerin bei der Regierungs-Hauptkasse zu Cöln den
Betrag von 5.000 Mark in baar oder in Schuldverschreibungen, in denen
nach den bestehenden Gesetzen die Anlegung des Vermögens von
Mündeln zulässig ist, unter Berechnung desselben nach dem
Kurswerthe, nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und den
Zinsscheinanweisungen zu hinterlegen und unter gerichtlicher oder
notarieller Beglaubigung mit der Maßgabe zum Pfande zu
bestellen, daß der unterzeichneten Behörde die Befugniß
zusteht, durch Verwendung derselben oder durch Veräußerung
der verpfändeten Werthpapiere zum jeweiligen Börsenkurse
die verfallenen Strafbeträge einzuziehen. Die Rückgabe der
zu dieser Sicherstellung etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt an
deren Verfallterminen, kann jedoch von der unterzeichneten Behörde
untersagt werden, wenn nach ihrem Urtheile der Bau verzögert und
durch die Verzögerung die Innehaltung der Baufrist in Frage
gestellt werden sollte.
3. Für die Benutzung
öffentlicher Straßen und Wege sind neben dem
festgestellten Bauplane die mit den Unterhaltungspflichtigen
getroffenen Vereinbarungen maßgebend.
4. Bei der
Ausführung des Baues hat die Unternehmerin dafür zu sorgen,
daß die Benutzung der öffentlichen Wege durch die
Bauarbeiten nicht verhindert oder erschwert wird, und daß die
in oder an dem Straßenkörper befindlichen Anlagen keinen
Schaden erleiden. Den von der Wegepolizeibehörde dieserhalb
getroffenen Anordnungen ist Folge zu leisten.
Für die durch
die Bauarbeiten an öffentlichem oder Privateigenthum
verursachten Beschädigungen ist die Unternehmerin
verantwortlich.
5. Es bleibt vorbehalten,der Unternehmerin
jederzeit die Gestattung der Einführung von Privatanschlußbahnen
nach Maßgabe des § 10 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 zur
Pflicht zu machen.
6. Die Unternehmerin ist gehalten, die
Bahn für die Dauer ihrer Genehmigung ordnungsmäßig zu
betrieben. Zu diesem Zwecke ist die Bahn nebst den Betriebsmitteln
fortwährend dem jeweiligen Verkehrsbedürfnisse entsprechend
auszurüsten und in einem solchen Zustande zu erhalten, daß
jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne
Gefahr mit der für sie festgesetzten größten
Geschwindigkeit (Nr. 14) befahren werden kann.
Für den
Betrieb sind die jeweiligen von dem Herrn Minister der öffentlichen
Arbeiten für Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb erlassenen
Betriebsvorschriften maßgebend, soweit nicht von der
genehmigenden Behörde, der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde
oder von dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten
Abweichungen zugelassen werden.
7. Im
Interesse der Aufrechterhaltung eines regelmäßigen und
sicheren Betriebes ist ein Erneuerungsfonds und Spezialreservefonds
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bilden:
I.
Der Erneuerungsfond dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig
wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel.
Es
sind jedoch hieraus von den Betriebsmitteln nur die Kosten ganzer
Lokomotiven und Wagen, von den Oberbaumaterialien dagegen auch die
Kosten einzelner Stücke zu bestreiten. Der Ersatz einzelner
Theile von Betriebsmitteln (Siederohre u.s.w.) muß auf Rechnung
des Betriebsfonds erfolgen.
In den Erneuerungsfond fließen:
1.
der Erlös aus den entsprechend abgängigen Materialien,
2.
Die Zinsen des Fonds selbst,
3. eine aus den
Brutto-Betriebseinnahmen zu entnehmende jährliche Rücklage.
Die
Bestimmung der Höhe dieser Rücklage bleibt einem von der
Aufsichtsbehörde zu erlassenden, in fünfjährigen
Zeiträumen einer Nachprüfung zu unterziehenden Regulativ
vorbehalten.
Die zeitweilige Entbindung von weiteren Rücklagen
für den Fall, daß nach dem Ermessen der eingangs
bezeichneten Behörden der Erneuerungsfonds eine ausreichende
Höhe erreicht haben sollte, bleibt vorbehalten.
II. Der
Spezialreservefonds dient zu Bestreitung von Ausgaben, die durch
außergewöhnliche Elementarereignisse und größere
Unfälle hervorgerufen werden.
Diesem Fonds sind
zuzuführen:
1. der Betrag der verfallenen, nicht abgehobenen
Dividenden und Zinsen,
2. die Zinsen des Fonds selbst,
3. eine
aus dem Reinertrage zu entnehmende Rücklage, deren Betrag
ebenfalls durch ein von der Aufsichtsbehörde zu erlassendes in
fünfjährigen Zeiträumen nachzuprüfendes Regulativ
festgesetzt wird.
Erreicht der Spezialreservefonds den Betrag von
5 % des Anlagekapitals, so können für die Dauer dieses
Bestandes weitere Rücklagen unterbleiben.
III. Der
Erneuerungs- und der Spezialreservefonds sind von einander, als auch
von anderen Fonds des Unternehmens getrennt zu verwalten.
Die zu
jenen Fonds zu vereinnahmenden Beträge sind, sofern sie nicht
sofort zur Verwendung gelangen, in Werthpapieren, welche bei der
Reichsbank beleihbar sind, zinstragend anzulegen.
8. Für
den Fall, daß der Betrieb ohne genügenden Grund
unterbrochen oder eingestellt werden sollte, ist die Unternehmerin
zur Zahlung einer Verzugsstrafe von 500 Mark verpflichtet mit der
Maßgabe, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu
welchem Betrage sie als verfallen anzusehen ist, unter Ausschluß
des Rechtsweges dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten
zusteht.
9. Die Kleinbahn ist nicht berechtigt, Güter zur
Weiterbeförderung zu übernehmen, die von einer
Eisenbahnstation im Durchgange über die Kleinbahn nach einer
anderen Eisenbahnstation befördert werden sollen.
Ebensowenig
ist ein Anschluß der Kleinbahn an die sogenannte Vorgebirgsbahn
Cöln-Bonn zulässig.
10. Die mit der Leitung des
Unternehmens, sowie die mit der Leitung der Bahnunterhaltung und des
Betriebes betrauten Personen sind sowohl dem unterzeichneten
Regierungs-Präsidenten, als auch der eisenbahntechnischen
Aufsichtsbehörde namhaft zu machen. Auch sind diesen Behörden
alle hierbei eintretenden Änderungen anzuzeigen.
11.
Alle im äußeren Betriebsdienste beschäftigten
Bediensteten (Maschinenführer, Schaffner, Controleure,
Haltestellenvorsteher u.s.w.) müssen diejenige körperliche
und geistige Fähigkeit und diejenige Zuverlässigkeit
besitzen, welche ihre Berufspflicht erfordert.
Auf Erfordern der
eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde ist ihre Annahme von dem
Bestehen einer Prüfung abhängig zu machen.
Die Führung
der Maschine darf nur solchen Personen übertragen werden, die
eine förmliche Prüfung abgelegt haben und sich durch ein
Zeugnis darüber ausweisen können, daß sie die
erforderliche technische Befähigung und Zuverlässigkeit
besitzen.
12. Den in äußeren Betriebsdienst
angestellten Bediensteten sind über ihre Dienstverrichtungen und
ihr gegenseitiges Dienstverhältnis schriftliche oder gedruckte,
der Prüfung seitens der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde
unterliegende Anweisungen zu geben. Auch sind über sie
Nachweisungen zu führen, die über ihr Alter, ihre etwaigen
gerichtlichen und disciplinaren Bestrafungen und über sonstige,
für die Befähigung und Zuverlässigkeit für ihren
Dienst erheblichen Umstände Auskunft geben müssen. Auf
Erfordern sind diese Nachweisungen der Aufsichtsbehörde
vorzulegen.
Bedienstete, welche sich als unfähig oder als
unzuverlässig für ihren Beruf erwiesen haben, sind auf
Erfordern der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde aus ihrem
Dienste zu entlassen.
13. Die zum Verkehr mit dem Publikum
berufenen Beamten müssen bei ihrer Dienstausübung durch
Dienstkleidung oder ein sonstiges gleichmäßiges Abzeichen
als solche kenntlich und mit einer an der vorderen Seite der
Kopfbedeckung zu tragenden Nummer versehen sein.
14. Die
Geschwindigkeit der Fahrten darf innerhalb der Ortschaften 10, auf
den Straßen und Wegen 20 und auf denjenigen Strecken, wo die
Bahn auf eigenem Bahnkörper belegen ist, 30 km in der Stunde
nicht übersteigen.
Es bleibt vorbehalten, für
Wegeübergänge und gefährdete Stellen eine geringere
Geschwindigkeit und besondere Vorkehrungen zur Verhütung von
Unfällen vorzuschreiben. Im Übrigen wird die Einrichtung
des Fahrplanes für die ersten drei Betriebsjahre dem Ermessen
der Unternehmerin überlassen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes
bleibt Bestimmung darüber vorbehalten, inwieweit er Fahrplan der
Feststellung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen soll.
Ein
jeder Fahrplan ist der Aufsichtsbehörde mitzutheilen.
15.
Die Festsetzung der Beförderungspreise steht der Unternehmerin
fünf Jahre nach der Betriebseröffnung zu. Nach Ablauf
dieser zeit wird ihr Höchstbetrag durch die Aufsichtsbehörde
festgesetzt.
Von einer jeden Festsetzung und einer jeden Änderung
der Beförderungspreise sowie von den allgemeinen Anordnungen
hinsichtlich der Beförderungsbedingungen ist der
Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten.
16. Die Fahrpläne
für den Personenverkehr und die Beförderungspreise für
den Personen- und Güterverkehr sind mindestens 3 Tage,
Erhöhungen der Beförderungspreise aber mindestens 14 Tage
vor ihrer Einführung durch die amtlichen Kreisblätter des
Stadtkreises und des Landkreises Cöln, sowie durch Aushang, und
zwar der Fahrpläne und der Personenbeförderungspreise in
den Wagen, Personenbahnhöfen und Wartehallen, der
Güterbeförderungspreise in den zur Güterabfertigung
bestimmten Räumen zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen.
17. Die Zeitabschnitte, in denen die
Betriebsmaschinen, abgesehen von der Vornahme erheblicher Aenderungen
und umfangreicherer Ausbesserungen des Kessels, der Prüfung
durch die zur eisenbahntechnischen Beaufsichtigung der Bahn
zuständige Behörde zu unterwerfen sind, werden auf je 3
jahre bestimmt.
18. Ueber das in dieser Genehmigung
bezeichnete Unternehmen ist eine besondere Rechnung zu führen,
aus der das auf die plan- und anschlagsmäßige Herstellung
und Ausführung der Bahn verwendete Baukapital und der jährliche
Reinertrag des Unternehmens, sowie die jährliche gezahlte
Dividende mit Sicherheit ersehen werden kann.
Dem unterzeichneten
Regierungs-Präsidenten ist auf Erfordern der Rechnungsabschluß
nebst Beläge einzureichen und Einsicht der Rechnungsbücher
zu gestatten.
19. Im Interesse der Militärverwaltung und
zwar des Landheeres, einschließlich der Schutztruppe und der
Marine liegen der Unternehmerin in betreff des Betriebes folgende
Verpflichtungen ob:
1. Dieselbe ist nach Maßgabe der
Leistungsfähigkeit ihrer Bahn im Frieden und im Kriege
verpflichtet, Militärtransporte aller Art - während des
Kriegsverhältnisses auch Privatgut für die
Militärverwaltung - zu befördern.
2. Werden
Abweichungen von den für die Annahme, Abfertigung, Ver- und
Entladung sowie die Beförderung geltenden Einrichtungen und
Bestimmungen des öffentlichen Verkehrs im Interesse der
Ausführung von Militärtransporten erforderlich, so
unterliegen dieselben im Einzelfalle der Vereinbarung zwischen der
absendenden Militärbehörde und Bahnverwaltung. Die für
die Betriebssicherheit getroffenen allgemeinen Bestimmungen dürfen
hierdurch nicht berührt werden.
3. Lassen sich im
Mobilmachungs- und Kriegsfalle die Militärtransporte nicht mit
den Zügen des öffentlichen Verkehrs bewältigen, so ist
die Militärverwaltung berechtigt, in den Fahrplan des
öffentlichen Verkehrs Militär-Bedarfs- und Sonderzüge
einzuschalten, auch zeitweise die Beschränkung, Vereinfachung
und vollständige Aussetzung der Züge des öffentlichen
Verkehrs einzuordnen und einen besonderen Militärfahrplan
einzuführen.
4. Die Unternehmerin ist im Mobilmachungs-
und Kriegsfalle verpflichtet, ihr Personal und ihr zur Herstellung
und zum Betriebe von Kleinbahnen dienliches Material herzugeben. Die
demnächstige Entschädigung regelt sich sinngemäß
nach den entsprechenden Bestimmungen der Militär-Eisenbahnordnung
Theil II D. Und des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13.
Juni 1873 (R.-G.-Bl. S. 137) unter Berücksichtigung des
geringeren Kapitalwerthes nach Maßgabe sachverständiger
Schätzung.
5. Die Militärverwaltung ist im
Mobilmachungs- und Kriegsfalle berechtigt, den Betrieb einer auf dem
Kriegsschauplatz oder in dessen Nähe gelegenen Kleinbahn selbst
zu übernehmen. Das bei der Uebernahme und Betriebsführung
sowie bei der Rückgabe maßgebende Verfahren richtet sich
nach der Instruktion, betreffend Kriegsbetrieb und Militärbetrieb
der Eisenbahnen (Militäreisenbahnordnung, Theil II E).
6.
Auf Anfordern der Eisenbahn-Aufsichtsbehörde hat die
Unternehmerin zwecks Ermittelung der militärischen
Leistungsfähigkeit ihrer Bahn im Frieden und im Kriege über
ihre Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel Auskunft zu geben.
Die Militärverwaltung ist außerdem berechtigt, zur
Vervollständigung dieser Auskunft sowie zu sonstigen
militärischen Zwecken auch unmittelbar Erkundigungen anzuordnen.
Den entsandten Offizieren und Beamten ist dabei jede wünschenswerthe
Unterstützung zu gewähren.
7. Jeder
Militärtransport wird mit einem von der zuständigen
Dienststelle ausgefertigten Ausweis versehen.
Als Ausweise
gelten:
a) Berechtigungsscheine nach dem in der Anlage beigefügten
Muster 1,
b) Einberufungs-, Entlassungspapiere sowie Urlaubspässe
(letztere auch, wenn sie von Civilbehörden für die bei
ihnen zur Probedienstleistung kommandirten oder beurlaubten
Militärperson ausgefertigt sind),
c) Frachtbriefe.
Auf
Grund derartiger Ausweise erfolgt die Beförderung zu den Sätzen
des Militärtarifs, im Frieden gegen sofortige Baarzahlung, im
Kriege auch unter Stundung der Fahrgelder.
Im Mobilmachungsfall
sind die zum Heere einberufenen Personen mit Ausnahme der im
Offizierrang stehenden ohne Lösung von Fahrkarten zu befördern.
Die Transportvergütung wird besonders geregelt.
Bei
Vorzeigung der oben unter a und b bezeichneten Ausweise sind
Militärfahrkarten zu verabfolgen, die den Transportführern
für die Rechnungslegung zu belassen sind. Werden von der
Militärbehörde statt der Berechtigungsscheine Fahrtausweise
nach anliegendem Muster 2 (Anl. 2) ausgefertigt, so dienen diese
gleichzeitig als Fahrkarten und sind von dem zuständigen
Bahnbediensteten hinsichtlich des gezahlten Fahrpreises auszufüllen
und mit dem Dienststempel oder mit Namensunterschrift zu versehen.
Soll die Vergütung gestundet werden, so geschieht die
Beförderung gleichfalls auf Grund der Fahrtausweise nach Muster
2, indeß unter Berücksichtigung der daselbst für
diesen Fall angegebenen Aenderungen, oder auf Grund von
Frachtbriefen, welche letztere mit dem Vermerk Fracht ist zu
stunden versehen werden.
Gestundete Fahr- und Frachtgelder
sind bei der Intendantur des stellvertretenden Generalstabes der
Armee zur Liquidation zu bringen, und bleiben zu diesem zwecke die
Fahrtausweise (Muster 2) bezw. Frachtbriefe in den Händen der
Bahn.
8. Die Telegraphen- und Fernsprecheinrichtungen der Bahn
dürfen zu dringlichen militärischen Mittheilungen benutzt
werden, soweit die Erfordernisse dies zulassen. Im Mobilmachungs- und
Kriegsfalle erfolgen diese Mittheilungen kostenfrei.
Im Uebrigen
gelten die von dem Königlichen Kriegsministerium an die
Genehmigung des Bahnbaues geknüpften besonderen Bedingungen.
20. Für die Verpflichtungen der Unternehmerin im
Interesse der Postverwaltung sind die Bestimmungen im § 42 des
Gesetzes vom 28. Juli 1892 maßgebend.
21. Die durch
Herstellung einer Betriebs-Telegraphenanlage oder sonst durch das
Kleinbahn-Unternehmen nothwendig werdenden Aenderungen an den
Reichstelegraphenlinien werden durch Organe der Reichs-Post- und
Telegraphenverwaltung auf Kosten der Unternehmerin ausgeführt.
Sofern nicht ein besonderes Abkommen getroffen wird, ist die
Bahn-Telegraphen-Leitung auf den Strecken, auf denen sich
Reichstelegraphen- oder Fernsprechleitungen bereits befinden, auf
derjenigen Straßenseite zu führen, die von der
Reichstelegraphen- oder Fernsprechlinie nicht verfolgt wird.
Kreuzungen der Bahnleitung mit den Reichsleitungen sind nach
Möglichkeit zu vermeiden.
Sind solche nicht zu umgehen, so
müssen die Bahnleitungen in einem Abstande von mindestens 1
Meter unter den Reichsleitungen hindurchgeführt werden.
Ueber
die etwa sonst bezüglich der Anlage einer Bahntelegraphenleitung
sich ergebenden Streitpunkte mit der Reichspost- und
Telegraphenverwaltung bleibt besondere Entscheidung vorbehalten.
22. 1. Die Betriebsleiter der Kleinbahn sind verpflichtet,
zur Meldung:
A) von allen Unfällen, bei denen
a) Menschen
getödtet oder erheblich verletzt,
b) Betriebsmaterial oder
Bahnanlagen in erheblichem Maße zerstört oder beschädigt
worden sind;
B) von allen Betriebsstörungen mit
voraussichtlicher längerer Dauer als 24 Stunden,
C) von allen
Lokomotiv-Kessel-Explosionen
D) von allen Unregelmäßigkeiten
in der Betriebsführung, welche die Sicherheit des
Eisenbahntransportes oder Dritter zu gefährden geeignet
sind.
2. Die Meldungen sind schriftlich innerhalb 24 Stunden
nach dem Ereigniß und zwar:
a) in den Fällen unter Nr.
A gleichlautend an den unterzeichneten Regierungs-Präsidenten
und an die Königliche Eisenbahndirektion zu Cöln,
b) in
den Fällen unter Nr. A a auch der zuständigen Königlichen
Staatsanwaltschaft,
c) in den Fällen unter B, C, D an die
Königliche Eisenbahn-Direktion zu Cöln zu erstatten.
3.
Ueber die unter A-D aufgeführten Ereignisse hat der
Betriebsleiter ohne Verzug eine Untersuchung zu führen und die
Verhandlungen und Thatbestandsaufnahmen mindestens ein Jahr lang
aufzubewahren.
Ueber alle Unfälle, Betriebsstörungen und
Betriebsgefährdungen auf der Kleinbahn hat der Betriebsleiter
ein Verzeichnis nach der Zeitfolge zu führen, aus dem Zeit, Ort,
Hergang, festgestellte Ursache des Ereignisses und, wo dies in
Betracht kommt, Witterung, Dienstdauer der betheiligten Angestellten,
die erstatteten Meldungen und das in der Sache Veranlaßte
ersichtlich sein müssen.
Cöln, den 6. Oktober 1899.
Der Regierungs-Präsident
Freiherr
von Richthofen.
Muster 1 -
Berechtigungsschein
Muster 2 - Militärfahrkarte