Aus
dem
Amtsblatt
Der
Königlichen Regierung zu Cöln
Nro.
210. Genehmigungsurkunde.
Die unterm 16.
November v. Js. dem Communalverbande des Kreises Bergheim auf Grund
des Gesetzes vom 28. Juli 1892 über Kleinbahnen und
Privatanschlußbahnen ertheilte Genehmigung zum Bau und Betriebe
einer Kleinbahn für die Beförderung von Personen und Gütern
mittelst Dampfkraft von Frechen nach Kerpen wird im Einvernehmen mit
der Königlichen Eisenbahn-Direktion dahier auf die weiter von
dem Kreise geplanten Linien und zwar:
1. von Moedrath über
Horrem, Bergheim nach Bedburg und
2. von Bergheim nach
Elsdorf
unter Vorbehalt der Rechte Dritter und auf eine Zeitdauer
von fünfzig Jahren hierdurch erstreckt.
Sämmtliche in
der Genehmigungsurkunde vom 16. November v. J. unter den Ziffern 1
bis 16 enthaltenen Bedingungen finden auch für die
vorbezeichneten Linien mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Vollendung und Inbetriebnahme innerhalb zweier Jahre nach
Veröffentlichung der vorliegenden Urkunde im
Regierungsamtsblatte erfolgen muß, und daß die im dritten
Absatze der Urkunde vom 16. November v.J. für die Strecke von
Frechen nach Moedrath festgesetzten besonderen Bestimmungen
entfallen.
Cöln, den 15. Februar
1896.
Der Regierungs-Präsident
Freiherr von
Richthofen.
Nro. 600.
Auf
Ihren Bericht vom 9. April d. Js. will Ich die Frist, welche der
Actiengesellschaft der Vorgebirgsbahn Cöln-Bonn, jetzt
Actiengesellschaft der Cöln-Bonner Kreisbahnen, in der
Concessionsurkunde vom 4. August 1894 und in Meinen Erlassen vom 3.
August 1896 und 3. Januar 1898 für die Herstellung der
Vorgebirgsbahn gesetzt ist, weiter bis zum 4. Januar 1900
verlängern.
Berlin, den 12. April 1899
gez.:
Wilhelm R.
Gegen gez.: Thielen.
An
den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Nro.
1010.
Auf den Bericht vom 6. August ds. Js. will ich
dem Kreise Bergheim im Regierungsbezirk Cöln das
Enteignungsrecht zur Entziehung und dauernden Beschränkung des
Eigenthums an den für den Bau der Kleinbahn Bergheim-Rheidt
erforderlichen Grundstücken verleihen. Die eingereichte Karte
folgt anbei zurück.
Wilhelmshöhe, den 19. August
1897
gez. Wilhelm R.
Gegengez.:
Thielen.
An den Minister der
öffentlichen Arbeiten.
Nro.
1011.
Auf Ihren Bricht vom 3. August d. J. will ich der
Westdeutschen Eisenbahngesellschaft in Cöln für den Bau
einer schmalspurigen Kleinbahn von Mödrath über Liblar nach
Brühl und für die Herstellung normalspuriger
Privatanschlüsse an die Staatsbahn durch streckenweise Anlage
von dritten Gleisen nach einzelnen an der Kleinbahn belegenen
Betriebsstätten das Enteignungsrecht - abgesehen von den durch
die neue Schienenverbindung berührten forstfiskalischen
Grundstücken - nach Maßgabe des Gesetzes über die
Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsammlung Seite
221) verleihen. Die vorgelegte Karte folgt zurück. -
An
Bord M.Y. Hohenzollern, Ostsee, den 13. August
1897.
gez.: Wilhelm R.
Gegengez.:
Thielen.
An den Minister der
öffentlichen Arbeiten.
Nro.
1020.
Auf Grund des § 74 der Betriebsordnung für
die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, 24. März
1897 und 23. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. 1892 S. 691, 1897 S. 161 und
1898 S 349) ist mit Zustimmung des Reichseisenbahnamts die Anwendung
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5.
Juli 1892, 24. März 1897 und 23. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. 1892
S 764, 1897 S. 166 und 1898 S 355) auf die Eisenbahn von Grevenbroich
nach Cöln vom Tage der Eröffnung des Betriebes auf
derselben ab von mir genehmigt worden.
Die nach § 43 dieser
Bahnordnung zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des
Bahngebietes und bei der Beförderung von Personen und Sachen in
Ergänzung der § 44 der Bahnordnung zu erlassenden
Anordnungen der Bahnverwaltung werden durch Aushang in den
Warteräumen nach Maßgabe des $ 46 der Bahnordnung bekannt
gemacht werden.
Berlin, den 30. September 1898.
Der
Minister der öffentlichen Arbeiten.
Nr.
1103 Genehmigungsurkunde
für
die
Kleinbahn von Benzelrath im Landkreise Cöln über Gleuel
nach der Stadt Cöln (Zülpichertor).
Zur
Herstellung